OFD Hannover, 16.07.1998, S 2343 - 86 - StO 211/S 2343 - 103 - StH 211

In Heimarbeit Beschäftigte haben nach § 11 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl 1994 I S. 1065 ff.) Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Das Feiertagsgeld beträgt für jeden gesetzlichen Feiertag 0,72 % des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts. Das Feiertagsgeld wird unabhängig von einer tatsächlichen Tätigkeit am Feiertag gezahlt. Es wird selbst noch für Feiertage bezahlt, an denen das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht (§ 11 Abs. 2 und 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes). Es ist Teil des Grundlohns des Heimarbeiters und deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn.

In der Broschüre „Heimarbeit” des Niedersächsischen Sozialministeriums (Stand: Januar 1995) wird demgegenüber die Auffassung vertreten, das Feiertagsgeld sei einkommen-, lohnsteuer- sowie sozialversicherungsfrei.

Da nicht auszuschließen ist, daß Arbeitgeber nach der Broschüre verfahren, ist bei LSt-Außenprüfungen auf die lohnsteuerliche Behandlung dieser Zahlungen besonders zu achten.

 

Normenkette

EStG § 3 b

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