Eine ERP-Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nur linear abgeschrieben werden. Im BMF-Schreiben vom 18.11.2005 war für ERP-Systeme eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren vorgegeben. Das BMF-Schreiben vom 18.11.2005 ist letztmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.[1]

Für Wirtschaftsjahre, die danach enden, kann nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Rz. 5 auch für ERP-Systeme für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer ein Zeitraum von einem Jahr unterstellt werden (anstatt der ggf. längeren betriebsindividuellen Nutzungsdauer). Wie oben dargestellt, eröffnet dies die Möglichkeit zur vollständigen Abschreibung im Jahr der Anschaffung. In Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 wird klargestellt, dass unter den Begriff der Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung i. S. d. BMF-Schreibens auch ERP-Systeme zu fassen sind. Auch wenn handelsrechtlich für ERP-Programme – wie oben dargestellt – Nutzungsdauern von bis zu 10 Jahre für vertretbar gehalten werden,[2] dürfen diese in der Steuerbilanz im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine ERP-Software stattdessen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Die über die abweichende handelsrechtliche Nutzungsdauer entstehenden Unterschiede zwischen handelsbilanziellem und steuerlichem Wertansatz führen ggf. zum Ausweis latenter Steuern in der Handelsbilanz.

[2] Vgl. Abschreibung aktivierter Software

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