Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nur linear abgeschrieben werden.

Die amtliche AfA-Tabelle macht für Software keine Vorgaben. Vor diesem Hintergrund wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Software überwiegend mit 3 Jahren angesetzt. Diese Nutzungsdauer orientiert sich an der Nutzungsdauer von Hardware.[1] Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Personalcomputern und Notebooks 3 Jahre. Daher ist es üblich, die normale Anwendersoftware (Standardsoftware) ebenfalls über 3 Jahre abzuschreiben.

Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022[2] kann für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung i. S. d. BMF-Schreibens ein Zeitraum von einem Jahr unterstellt werden.

"Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt

  • keine besondere Form der Abschreibung,
  • keine neue Abschreibungsmethode und
  • keine Sofortabschreibung dar"[3].

Weiterhin beginnt – auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr – die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. In Rz. 1.4 des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 wird klargestellt, dass bei Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr keine Pro-rata-temporis-Abschreibung über 12 Monate, die i. d. R. 2 Geschäftsjahre betrifft, vorgenommen werden muss, sondern eine vollständige Abschreibung im Geschäftsjahr der Anschaffungs- und Herstellung vorgenommen werden kann. Die Abschreibung kann demnach auch

  • im Monat der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe, verteilt bis zum Geschäftsjahresende (Jahr der Anschaffung oder Herstellung) oder
  • zum Geschäftsjahresende (Jahr der Anschaffung oder Herstellung) in voller Höhe

vorgenommen werden.

Nach Rz. 1.1 des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 stellt die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar. Demzufolge müssen die Wirtschaftsgüter, obwohl sie nicht mit dem handelsrechtlich maßgebenden Wert in der Steuerbilanz angesetzt werden, nicht in ein besonderes, laufend zu führendes Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.

Die durch das BMF-Schreiben vom 22.2.2022 geschaffene Möglichkeit zur Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer zur Bemessung der (linearen) Abschreibung gilt nicht für die Handelsbilanz.[4] Dort muss die voraussichtliche betriebsindividuelle Nutzungsdauer geschätzt und der Abschreibung zugrunde gelegt werden.

Wird in der Steuerbilanz eine vollständige Abschreibung vorgenommen, während in der Handelsbilanz eine Abschreibung über die geschätzte betriebsindividuelle Nutzungsdauer erfolgt und diese länger als ein Jahr ist, dann führt dies ggf. zum Ausweis passiv latenter Steuern in der Handelsbilanz. Denn das handelsrechtliche Nettovermögen ist höher als der maßgebliche Steuerwert, sodass zukünftig mit steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen ist.

Der im BMF-Schreiben vom 22.2.2022 verwendete Begriff der "Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung" wird in dem BMF-Schreiben weit weniger genau definiert als der ebenfalls verwendete Begriff der "Computerhardware". Eine Begriffsbegrenzung findet sich nicht. Damit fallen potentiell alle Arten von Betriebs- und Anwendungssoftware unter die Regelung, die der Dateneingabe- und -verarbeitung dienen. Welche Anwendungen dieser Abgrenzung entsprechen kann im Einzelfall strittig sein. So sieht die Finanzverwaltung z. B. die Software zum Betrieb einer Unternehmenswebseite (Homepage-Software) nicht als Betriebs- und Anwendungssoftware i. S. d. BMF-Schreibens vom 22.2.2022 – mit der Folge, dass zur Bemessung der Abschreibungsbeträge die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – i. d. R. 3 Jahre – zugrunde zu legen ist.[5] Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung zum Begriff der Software gehören.[6]

Die einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden.[7] Allerdings können die Grundsätze des BMF-Schreibens in Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[8] Demnach können zum 1.1.2021 bestehende Restbuchwerte für Software aus Anschaffungen vor dem 31.12.2020 im Jahr 2021 voll abgeschrieben werden.[9]

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