Rz. 78

Die Unterscheidung zwischen der Ausfuhr durch den Lohnveredeler oder der durch den Auftraggeber ist – ebenso wie in § 6 UStG für Ausfuhrlieferungen – durch das UStG 1980 eingeführt worden. Bei der Beförderung oder Versendung des be- oder verarbeiteten Gegenstands in das Drittlandsgebiet durch den leistenden Unternehmer (Lohnveredeler) ist sichergestellt, dass der Gegenstand nicht im Inland oder Gemeinschaftsgebiet verbleibt oder verbraucht wird. Es kann daher darauf verzichtet werden, an die Ansässigkeit des Auftraggebers besondere Anforderungen zu stellen; denn für die Steuerbefreiung kommt es entscheidend nur darauf an, dass der Gegenstand das Gemeinschaftsgebiet verlässt und im Drittlandsgebiet einem Auftraggeber übergeben wird. Es spielt in diesen Fällen daher keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Inländer oder ein Ausländer ist. Die Steuerbefreiung wird also auch gewährt, wenn ein Inländer einen Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet erwirbt und ihn im Anschluss an die Be- oder Verarbeitung vom Unternehmer (Lohnveredeler) in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden lässt. Für die Beförderung oder Versendung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelten besondere Regelungen (Rz. 86ff.).

 

Rz. 79

Der Unternehmer, der die Lohnveredelung ausgeführt hat und die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, muss den be- oder verarbeiteten Gegenstand nicht selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen (z. B. durch einen angestellten Kraftfahrer) in das Drittlandsgebiet befördern. Er kann die Beförderung auch durch einen selbstständigen Beauftragten (z. B. Spedition, Frachtführer) durchführen lassen (Versendung). Hinsichtlich der Begriffsbestimmung "Befördern" und "Versenden" s. § 6 UStG Rz. 102ff.

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