Rz. 73

Der bearbeitete oder verarbeitete oder (beim Sonderfall der Leistung) überlassene Gegenstand muss gem. § 7 Abs. 1 UStG in das Drittlandsgebiet gelangt sein (Ausfuhr). Von welcher Person der be- oder verarbeitete Gegenstand ausgeführt wird, ist nicht gleichgültig, weil sich daran das weitere Erfordernis knüpft, ob der Auftraggeber ein ausländischer Auftraggeber sein muss.[1] Wie bei der Ausfuhrlieferung kommen auch hier alle Arten der Warenbewegung über die Grenze in Betracht. Der Gegenstand kann versendet, befördert oder im Inland abgeholt werden. Versendet oder befördert der leistende Unternehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet[2], hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, dass der Auftraggeber ausländischer Auftraggeber ist. Befördert oder versendet dagegen der Auftraggeber den be- oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet, muss er ein ausländischer Auftraggeber sein (Rz. 81). Die Ausfuhrtatbestände decken sich mit denen in § 6 Abs. 1 UStG; auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen (§ 6 UStG Rz. 100ff.). Erfolgt die Lohnveredelung an die inländische Betriebsstätte eines ausländischen unternehmerisch tätigen Auftraggebers, liegt durch die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 S. 2 UStG der Leistungsort im Inland. Der Auftraggeber gilt nicht somit als ausländischer Abnehmer (6 Abs. 2 S. 2 UStG). Nur unter der Bedingung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann dann eine nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfreie Lohnveredelung vorliegen (Rz. 78).

 

Rz. 74

Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.[3] Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Gebiet, das Inland der Mitgliedstaaten der EU ist.[4] Werden die be- oder verarbeiteten Gegenstände also in einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert oder versendet[5], liegt keine Lohnveredelung gem. § 7 UStG vor; die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a UStG scheidet aus.

 

Rz. 75

Im Regelfall der innergemeinschaftlichen Lohnveredelung liegt der Leistungsort des Lohnveredelers gem. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Dort erfolgt eine Besteuerung der Leistung durch den Leistungsempfänger unter analoger Anwendung des § 13b UStG (Wechsel der Steuerschuldnerschaft).

 

Rz. 76

Die Regelung in § 7 UStG über die Ausfuhr des be- oder verarbeiteten Gegenstands stellt sicher, dass dieser Gegenstand nicht im Inland oder Gemeinschaftsgebiet verbleibt oder verbraucht wird. Der be- oder verarbeitete Gegenstand kann aber vor seiner Ausfuhr durch weitere Beauftragte be- oder verarbeitet werden.[6]

 

Rz. 77

Eine Ausfuhr in das Drittlandsgebiet liegt auch dann vor, wenn der be- oder verarbeitete Gegenstand nicht unmittelbar in ein Drittland (z. B. in die Schweiz), sondern über das Gebiet eines Mitgliedstaats befördert oder versendet wird. Auch eine sog. gebrochene Beförderung oder Versendung ist für die USt-Befreiung unschädlich, sofern der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht.[7]

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