Rz. 102

Befördern ist gem. § 3 Abs. 6 S. 2 UStG jede Fortbewegung eines Gegenstands (§ 3 Abs. 6 UStG Rz. 18ff.). Eine Beförderung in das Drittlandsgebiet liegt vor, wenn der Unternehmer oder Abnehmer (Rz. 121ff.) den Liefergegenstand ohne Einschaltung eines Spediteurs, Frachtführers, Verfrachters oder eines sonstigen Unternehmers mit eigenem Fahrzeug über die Unionsgrenze in das Drittlandsgebiet transportiert (§ 3 Abs. 6 UStG Rz. 10). Nach § 3 Abs. 6 S. 2 UStG ist unter Befördern jede Fortbewegung eines Gegenstands zu verstehen, auch die Ausfuhr von Beförderungsmitteln mit eigener Antriebskraft. Der Unternehmer oder Abnehmer braucht nicht selbst den Gegenstand der Lieferung zu befördern, sondern kann sich unselbstständiger Erfüllungsgehilfen bedienen, z. B. in seinem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer. Warenbewegungen durch eine Zweigniederlassung an Abnehmer im Drittlandsgebiet sind als Beförderungsfälle anzusehen. Während es sich in Fällen dieser Art nach dem UStG 1951 um nichtsteuerbare Lieferungen im Ausland handelte, weil dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erst im Ausland verschafft wird, gilt nunmehr gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung als ausgeführt, sodass damit eine Ausfuhrlieferung vorliegt.

 

Rz. 103

Die Fortbewegung von Beförderungsmitteln mit eigener Antriebskraft stellt eine Beförderung dar. Die von der Finanzverwaltung nach Abschn. 6.9 Abs. 11ff. UStAE zusätzlich verlangten Nachweise sind nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der nach § 9 UStDV genannten Nachweise vorliegen.[1] Lässt der Unternehmer die Beförderung durch ein bemanntes Fahrzeug (gemietetes Fahrzeug mit Fahrer) durchführen, liegt eine Beförderung vor (Rz. 105).

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