Rz. 86

Die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gehören zum Ausland und ebenso zum Drittlandsgebiet. Es sind dies die Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven[1] und die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitslinie und der jeweiligen Strandlinie. Bei den von § 1 Abs. 3 UStG erfassten Freihäfen handelt es sich um die Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZVG; denn nur diese sind nicht Inland i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG.

 

Rz. 87

Die Umsätze in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten sind, weil sie nicht im Inland ausgeführt werden, grundsätzlich nicht steuerbar. Um einen unversteuerten Letztverbrauch in diesen Gebieten zu verhindern, werden die in § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 UStG aufgeführten Umsätze wie Umsätze im Inland behandelt. Sind hiervon Lohnveredelungen i. S. v. § 7 UStG betroffen, können diese nicht von der Steuer befreit werden, weil die be- oder verarbeiteten Gegenstände insoweit nicht als in das Drittlandsgebiet ausgeführt gelten.

 

Rz. 88

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 a UStG kann wohl keine Anwendung mehr finden, da der Auftraggeber wegen der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG Unternehmer sein muss, der die Leistung für sein Unternehmen erhalten hat. In diesem Fall läge aber der Ort der Lohnveredelung wegen § 3a Abs. 2 S. 1 UStG im Ausland. Ausland nach der Definition des § 7 Abs. 2 UStG i. V. m. § 6 Abs. 2 UStG umfasst aber nicht die von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG erfassten Gebiete. Wird eine Lohnveredelung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG an einen Unternehmer erbracht, der seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung bzw. seine Betriebsstätte in den von § 1 Abs. 3 UStG erfassten Gebieten hat, wäre der Umsatz aber wiederum nicht steuerbar, weil er im Umkehrschluss des § 1 Abs. 3 UStG nicht wie ein Umsatz im Inland behandelt wird. Wird eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG fallende Lohnveredelung an einen Unternehmer mit Sitz im Inland erbracht, liegt der Ort der Lohnveredelung gem. § 3a Abs. 2 S. 1 UStG im Inland. Des Weiteren müsste dann aber der lohnveredelte Gegenstand zur Verfügung des Auftraggebers gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 UStG durch den Lohnveredeler in das Gebiet gem. § 1 Abs. 3 UStG gelangen.

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