Rz. 28

Der Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, hat gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. zu verwenden.

Daraus lässt sich zunächst ableiten, dass der Erwerber unbedingt eine USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaats verwenden muss.[1]

 

Rz. 29

Fraglich ist, was unter "verwenden" zu verstehen ist. Ein bloßes Innehaben einer gültigen USt-IdNr. erscheint bei grammatikalischer Auslegung nicht ausreichend. Vielmehr muss danach ein aktives Tun bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung gefordert werden. Z. B. müsste der Erwerber bei jeder Auftragserteilung aktiv auf seine USt-IdNr. hinweisen. Ein bloßer Aufdruck im vorgefertigten Briefkopf oder im Fußteil dürfte danach nicht ausreichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung[2] setze der Begriff "Verwendung" ein positives Tun des Erwerbers bei der Vereinbarung mit dem Unternehmer über den späteren Erwerb der Ware voraus.

Bezüglich des Begriffs "Verwendung" verweist die Verwaltung in Abschn. 6b.1 Abs. 5 S. 5 UStAE auf Abschn. 3a.2 Abs. 10 S. 2 bis 10 UStAE.[3]

[2] BT-Drs. 19/13436 v. 23.9.2019.

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