Rz. 24

Der Erwerber muss

  • kein Unternehmer sein, der im Rahmen seines Unternehmens handelt;
  • gem. § 6b Abs. 1 Nr. 3 UStG lediglich gegenüber dem Lieferer eine USt-IdNr. verwenden.
 

Rz. 25

Das Führen von Aufzeichnungen ist in § 6b UStG für den Erwerber nicht normiert worden. Zwar soll er Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4g UStG führen, Verstöße führen m. E. jedoch nicht zur Versagung der Rechtsfolgen des § 6b Abs. 2 UStG, § 22 UStG Rz. 235b. Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG sind kein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal der von § 22 UStG erfassten Vorschriften, sondern formeller Natur, § 22 Rz. 76.[1] Insbesondere ergeben sich daraus keine Konsequenzen für den Lieferer.

 

Rz. 26

Der Erwerber, an den der Gegenstand geliefert werden soll, hat gem. § 22 Abs. 4g UStG über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die von dem Unternehmer i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 verwendete USt-IdNr.;
  2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber i. S. d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 5 UStG bestimmten Gegenstände;
  3. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber i. S. d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 5 UStG bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat;
  4. das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
  5. den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs i. S. d. § 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG;
  6. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Unternehmers i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG aus dem Lager entnommenen Gegenstände;
  7. die handelsübliche Bezeichnung der i. S. d. § 6b Abs. 6 S. 4 UStG zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.

§ 22 Abs. 4g UStG enthält zusätzliche Aufzeichnungspflichten an den Betreiber des Konsignationslagers, wenn dieser ein Dritter ist (Rz. 47).

[1] Janzen, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 117. Lfg. 01.2020, § 22 UStG, Rz. 7, Stapperfend, in Rau/Dürrwächter, UStG, 184. Lieferung 09.2019, § 22 UStG Rz. 102 m. w. N.

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