Rz. 47

Die Vorschrift des § 6b UStG stellt keine besonderen Anforderungen an den Lagerhalter. Das Lager kann im Eigentum des Lieferers, des Erwerbers oder eines Dritten stehen.

Ist der Inhaber des Lagers nicht der Erwerber, so muss dieser nicht sämtliche in § 22 Abs. 4g UStG genannten Aufzeichnungen führen. Er ist von den Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4g Nr. 3, 5 und 7 UStG, Rz. 26, entbunden.

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