Rz. 102

Die Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG konnte in der Praxis insbesondere für Unternehmer der Einzelhandelsstufe zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dies galt vor allem, wenn sie wie etwa Warenhäuser über ein weit gestreutes Warensortiment verfügten. In einer Vielzahl von Fällen dürften derartige Probleme aufgrund der fortgeschrittenen Technisierung und Automatisierung der Kassensysteme sowie der Einkaufslogistik der Vergangenheit angehören.

 

Rz. 103

Aufgrund der Ermächtigung zur Gewährung von Erleichterungen bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten in § 22 Abs. 6 Nr. 1 UStG hat das BMF in § 63 Abs. 4 UStDV eine Vereinfachung der Entgeltaufteilung bzw. der Aufteilung der übrigen Bemessungsgrundlagen zugelassen. Danach kann das FA auf Antrag gestatten, dass der Unternehmer die Entgelte, Teilentgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneingangs oder, wenn dieser nicht in Betracht kommt, nach anderen Merkmalen trennt. Eine solche Bewilligung kann aber nur ausgesprochen werden, wenn dem Unternehmer nach Art und Umfang des Geschäfts bei der fortlaufenden Aufzeichnung der Entgelte usw. eine Trennung nach Steuersätzen i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG nicht zumutbar ist. Aus dem Erfordernis der Zumutbarkeit und der Antragsgebundenheit ergibt sich, dass der Unternehmer kein Wahlrecht zwischen dem nach der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorgeschriebenen Verfahren der Entgelttrennung bei der laufenden Aufzeichnung und der nach § 63 Abs. 4 UStDV nachträglichen Aufteilung im Schätzungswege hat. Unternehmern, welche die Trennung ohne große Schwierigkeiten bei der laufenden Aufzeichnung vornehmen können und denen daher die Erfüllung der Trennungsverpflichtung in einer der gesetzlichen Regelung entsprechenden Art und Weise zumutbar ist, darf ein Schätzungsverfahren nach § 63 Abs. 4 UStDV nicht bewilligt werden.

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