Rz. 138

Nach dem vierten durch die Zweite Vereinfachungsrichtlinie (95/7/EG; Rz. 8) gestrichenen Beistrich zu Art. 28a Abs. 5b Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie war die Lieferung eines Gegenstands, der einem Lohnveredeler zur Ausführung einer Lohnveredelung zur Verfügung gestellt wurde, kein steuerpflichtiges Verbringen. Die Vereinfachungsrichtlinie wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 mWv 1.1.1996 umgesetzt (Rz. 149ff.).

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