Rz. 149

Außer in den Fällen der vorübergehenden Verwendung i. S. einer befristeten Verwendung kommt es auf die Dauer der Verwendung im anderen Mitgliedstaat nicht an (Rz. 126). In diesen Fällen ist für die steuerfreie Verwendung nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand wieder zurück in den Ausgangsstaat gelangt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist grundsätzlich jedoch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand im Bestimmungsstaat seinerseits geliefert wird, z. B. Veräußerung.

 

Rz. 150

Der BMF[1] unterstellt darüber hinaus einen steuerbaren Vorgang auch, wenn der Gegenstand im Bestimmungsland untergeht. Es ist zweifelhaft, ob diese Auslegung mit Art. 17 Abs. 3 MwStSystRL konform ist. Abgesehen davon, dass die Besteuerung untergegangener Gegenstände in der Praxis zu Schwierigkeiten führt (z. B. wegen des maßgebenden Zeitpunkts und der daraus resultierenden Bemessungsgrundlage), beendet der Untergang jegliche Verwendungsmöglichkeiten im Bestimmungsstaat und stellt selbst keine steuerpflichtige Leistung dar. Bei der vorübergehenden Verwendung nach Art. 17 Abs. 2h MwStSystRL trifft Art. 124 Abs. 1 Buchst. g UZK die Regelung, dass eine Abgabenschuld erlischt, wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffende Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhere Gewalt oder auf Anweisung der Behörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind, sodass sie von niemandem mehr zu verwenden sind.

 

Rz. 151

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung ist der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand. Liegt ein Einkaufspreis nicht vor, ist die Lieferung nach den Selbstkosten im Zeitpunkt der nichtzweck- bzw. nichtfristgerechten Verwendung ohne USt zu bemessen.

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