Rz. 4

Das in der 1. und 6. EG-Richtlinie ebenso wie in der MwStSystRL vorgesehene Ziel des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sieht die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der Besteuerung der gelieferten Gegenstände im Ursprungsmitgliedstaat vor, ohne dass dadurch der Grundsatz angetastet wird, dass die Einnahmen aus der USt auf der Stufe des Endverbrauchs dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt. Mit der Schaffung des Binnenmarkts ist es nicht gelungen, den von deutscher Seite unterstützten Vorschlag der EU-Kommission durchzusetzen, der ursprünglich den vollkommenen Wegfall des Bestimmungslandprinzips vorgesehen hatte. Dieses Prinzip ist im innergemeinschaftlichen kommerziellen Warenverkehr für die USt (ebenso wie für die Sonderverbrauchsteuern) beibehalten worden. Lediglich beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch Privatpersonen, z. B. im nichtkommerziellen Reiseverkehr, erfolgt seit dem 1.1.1993 grundsätzlich kein Steuerausgleich mehr (Rz. 160ff.).

 

Rz. 4a

Die maßgebende Auslegung des Unionsrechts erfolgt durch den EuGH. Seine Rechtsprechung bindet sämtliche Organe der EU-Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, das Unionsrecht in seiner Ausprägung, die es durch die Rechtsprechung des EuGH erfahren hat, zu befolgen, ohne dass es einer weiteren Umsetzung in nationales Recht bedarf. So hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen zu versagen ist, wenn sich der Unternehmer an betrügerischen Machenschaften wissentlich beteiligt hat.[1] Eine unionsrechtliche Regelung zu dieser Rechtsprechung besteht nicht. Gleichwohl hat der deutsche Gesetzgeber aus Gründen der einheitlichen und praxisgerechten Rechtsanwendung diese verbindliche Rechtsprechung des EuGH mit § 25f UStG in nationales Recht umgesetzt.[2]

 

Rz. 5

Mit dem Erlass der sog. Binnenmarkt-Richtlinie 91/680/EWG v. 16.12.1991[3] hat der Rat der EU dem Umstand Rechnung getragen, dass für eine begrenzte Übergangszeit ein umsatzsteuerlicher Ausgleich im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ohne Steuergrenzen und Zollkontrollen durch Steuerbefreiung der Lieferung und Besteuerung des Erwerbs erfolgt. Diese Art der Umsatzbesteuerung erfordert ein Kontrollsystem und besondere Regelungen, die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindern. Gleichzeitig sollen die Vorschriften den bevorstehenden Wechsel auf das endgültige System der Binnenmarktbesteuerung erleichtern.

 

Rz. 6

Zur Vermeidung von Steuerausfällen für die Mitgliedstaaten hat der Rat der EU die VO Nr. 1798/2003 v. 7.10.2003, neu gefasst durch VO Nr. 904/2010 v. 7.10.2010 mWv 1.1.2012[4] über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erlassen. Sie sieht die Errichtung eines gemeinsamen Systems des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Handel vor. Die Verordnung legt im Einzelnen fest, wie und in welchem Umfang die von den Unternehmern gemeldeten Informationen den Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Zuständig für die Aufbereitung der Daten ist das BZSt, das sie den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage oder unmittelbar zur Verfügung stellt.[5]

 

Rz. 7

Insbesondere wegen der unterschiedlichen Umsetzung der Binnenmarktrichtlinie in den Mitgliedstaaten wurde es erforderlich, noch vor ihrem Inkrafttreten die sog. Vereinfachungs-Richtlinie 92/111/EWG (v. 14.12.1992, ABl Nr. L 364/47) zu erlassen, um die Modalitäten der Besteuerung klarzustellen, zu präzisieren und zu definieren sowie die Verfahren zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Von Bedeutung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist die Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte, den sog. Dreiecksgeschäften, bei denen drei Unternehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten Umsatzgeschäfte über denselben Liefergegenstand abschließen (Rz. 180).

 

Rz. 8

Mit der Zweiten Vereinfachungs-Richtlinie[6] wurden insbesondere Vorschriften über die Einfuhr (Einbeziehung der Kosten für bestimmte selbstständige Nebenleistungen bis zum ersten Bestimmungsort, Neuregelung des Drittlandreiseverkehrs), die Gleichstellung von inländischen und innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sowie eine Steuerlagerregelung erlassen. Der Anwendungsbereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen wurde durch den Wegfall der Gleichstellung funktionsändernder Werkleistungen mit einer Lieferung eingeschränkt. Dadurch wurden die unterschiedliche Definition und Behandlung von Lohnveredelungen aller Art in der Union beseitigt.

 

Rz. 8a

Mit Richtlinie 94/5/EG (v. 14.2.1994, ABl Nr. L 60/16) wurde im Zuge der Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage die Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten geregelt.[7] Eine Sonderregelung wurde mit Richtlinie 98/80/EG (v. 12.10.1998) für Anlagegold getroffen.[8]

 

Rz. 8b

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