Rz. 25

Der Leistungsbezug, der zur Vergütung der USt führt, muss zum einen daraus resultieren, dass die begünstigte Einrichtung durch den Leistungsbezug die ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Weiterhin muss die bezogene Leistung dazu verwendet werden, auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Die Leistung muss somit in Wahrnehmung der der Einrichtung übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bezogen werden. Dies ergibt sich auch aus dem Vorschlag der EU-Kommission für die RL (EU) 2021/1159 (vgl. Rz. 4).. Danach geht es um Leistungen, die die an die EU-Kommission oder eine EU-Agentur oder -Einrichtung erbracht werden, wenn die EU-Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung die Leistungen in Erfüllung eines Mandats erwirbt, das ihr im öffentlichen Interesse nach dem Unionsrecht erteilt wurde.

 

Rz. 26

Es kann sich, da die Art der begünstigten Leistung nicht näher eingegrenzt ist, um jede Leistungsart handeln, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geeignet ist. Insofern ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung aber zeitlich befristet. Die entsprechenden Leistungen können nur dann zur einer Steuervergütung führen, solange sie erbracht werden, als die COVID-19-Pandemie besteht. Leistungen, die nach dem Ende der Pandemie erbracht werden, dürften nicht mehr begünstigt sein, weil eine nicht mehr bestehende Pandemie nicht mehr i. S. d. Vorschrift bekämpft werden kann. Die COVID-19-Pandemie, auch Corona(virus)-Pandemie oder Corona(virus)-Krise, ist der weltweite Ausbruch der Infektionskrankheit COVID-19 (umgangssprachlich oft als "Corona" oder "COVID" abgekürzt; vgl. wikipedia). Nach Art. 1 der von der WHO beschossenen Internationalen Gesundheitsvorschriften[1] wird eine "gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite" als ein außergewöhnliches Ereignis definiert, das "durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt, und möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert." Nach Art. 12 Abs. 1 IGV stellt der Generaldirektor der WHO auf der Grundlage der erhaltenen Informationen – insbesondere derjenigen des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein Ereignis eingetreten ist – fest, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite nach den IGV enthaltenen Kriterien und Verfahren darstellt. Nach Art. 48 Abs. 1 IGV richtet der Generaldirektor der WHO einen Notfallausschuss ein, der ihm auf sein Ersuchen Stellungnahmen zu u. a. Folgendem liefert:

  1. ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt;
  2. ob eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite nicht mehr besteht.

Nach Art. 49 Abs. 6 IGV teilt der Generaldirektor den Vertragsstaaten der WHO die Entscheidung und die Beendigung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, die vom betreffenden Vertragsstaat ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen, zeitlich befristete Empfehlungen sowie die Änderung, Verlängerung und Aufhebung solcher Empfehlungen zusammen mit der Stellungnahme des Notfallausschusses mit. Nach Art. 49 Abs. 7 IGV können die Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, dem Generaldirektor die Beendigung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite und/oder die Aufhebung der vorläufigen Empfehlungen vorschlagen und diesen Vorschlag dem Notfallausschuss vorlegen. Spätestens mit der Mitteilung betreffend die Beendigung der COVID-19-Pandemie als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, dürfte somit vom Ende der COVID-19-Pandemie i. S. d. § 4c UStG auszugehen sein.

[1] Vgl. Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) v. 23.5.2005 v. 20.7.2007, BGBl I 2007, 930 mit dem Anhang der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005).

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