Rz. 4

§ 4c UStG beruht auf Art. 1 der RL (EU) 2021/1159[1] Allerdings geht die Vorschrift weiter und regelt darüber hinaus allgemein (nach der Gesetzesbegründung[2]"im Interesse der Rechtsklarheit") auch die Steuervergütung bei Leistungsbezügen für den Dienstbedarf einer begünstigten europäischen Einrichtung.

Die RL (EU) 2021/1159 geht auf einen entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission v. 12.4.2021, COM (2021) 181 final, 2021/0097 (CNS), zurück, der noch offener formuliert und allgemein Maßnahmen zur Prävention, Vorsorge oder Reaktion in Bezug auf Notsituationen im Zusammenhang mit aktuellen oder künftigen Krisen und Katastrophen im Blick hatte. Der Rat hat sich schließlich jedoch nur auf eine Regelung mit Blick auf die COVID-19-Pandemie geeinigt.

 

Rz. 5

Mit der RL (EU) 2021/1159 (sog. RL "buy and donate") wurde in Art. 143 Abs. 1 Buchst. fb eine neue EUSt-Befreiung geschaffen für die Einfuhr von Gegenständen durch die EU-Kommission oder durch eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die EU-Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die eingeführten Gegenstände werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der EU-Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet. Nach dem neuen Art. 143 Abs. 3 MwStSystRL gilt: Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. Abs. 1 Buchst. fb nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die EU-Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung den Mitgliedstaat, in dem die EUSt-Befreiung angewandt wurde, entsprechend und die Einfuhr dieser Gegenstände unterliegt der MwSt nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen.

 

Rz. 6

Eine vergleichbare neue Steuerbefreiung für Inlandsumsätze wurde geschaffen in Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ab MwStSystRL. Steuerfrei sind danach Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die EU-Kommission oder an eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die EU-Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände oder Dienstleistungen in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben erwirbt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der EU-Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet. In diesem Zusammenhang wurde Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL wie folgt gefasst: "Bis eine einheitliche Steuerregelung erlassen ist, gelten die in Unterabs. 1 geregelten Befreiungen mit Ausnahme der unter Buchst. ab genannten Befreiungen unter den vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Beschränkungen". D.h. die Bedingungen und Einschränkungen von Steuerbefreiungen der Gastmitgliedstaaten in diesem Bereich gelten nicht für die neu geschaffene Steuerbefreiung der Einkäufe der EU-Kommission bzw. einer noch zu schaffenden spezifischen Einrichtung. Nach dem neuen Art. 151 Abs. 3 MwStSystRL gilt analog zu Art. 143 Abs. 3 MwStSystRL: Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ab nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die EU-Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung, die die steuerbefreite Lieferung oder Dienstleistung erhalten hat, den Mitgliedstaat, in dem die Steuerbefreiung angewandt wurde, entsprechend und die Lieferung dieser Gegenstände oder Dienstleistungen unterliegt der MwSt nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen.

 

Rz. 7

Die neuen Steuerbefreiungen, die rückwirkend zum 1.1.2021 gelten, erstrecken sich auf Fälle, in denen Gegenstände und Dienstleistungen von Einrichtungen der Union als Reaktion auf die durch die COVID-19-Pandemie entstandene Notlage erworben werden, insbesondere wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen den Mitgliedstaaten oder Dritten, wie nationalen Behörden oder Einrichtungen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

 

Rz. 8

Deutschland hat mit § 4c UStG nicht, wie eigentlich in Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ab MwStSystRL vorgesehen, eine Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen, sondern eine Vergütungsvorschrift. Hierzu war der deutsche Gesetzgeber befugt. Denn nach Art. 151 Abs. 2 MwStSystRL, der sich auf alle Leistungen nach Abs. 1 der Vorschrift (und damit auch auf die Leistungen nach Art. 152 Abs. 1 Buchst. ab MwStSystRL) bezieht, kann bei Gegenständen, die nicht aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, in dem die Lieferung dieser Gegenstände bewirkt wird, und bei Dienstleistungen die Steuerbefreiung im Wege der Mehrwertsteuererstattung erfolgen. Auf diese Regelung stützt sich, dass § 4c USt als Vergütungsnorm ausgestaltet wurde. § 4c UStG bezieht sich somit auf im Inland steuerbare Lieferungen an die begünstigten Einr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge