1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 4c UStG wurde zum 1.1.2022 durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht[1] neu in das UStG aufgenommen und trat am 1.1.2022 in Kraft.[2] Nach § 27 Abs. 35 UStG[3] ist § 4c UStG (rückwirkend) auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 bezogen werden.

Die neue Vergütungsvorschrift geht zurück auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht[4], der im Gesetzgebungsverfahren[5] nicht geändert wurde.

 

Rz. 2

Wie bei § 4a UStG handelt es sich bei § 4c um eine Vorschrift zur Vergütung von Umsatzsteuern, also einer nachträglichen Erstattung der USt an die begünstigte Einrichtung, die eine mit USt belastete Leistung empfangen hat. Im Zuge der Einführung von § 4c wurde zum 1.1.2022 die Überschrift von § 4a UStG redaktionell angepasst[6] in "Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet", um eine Abgrenzung zu den Vergütungsfällen nach § 4c UStG herzustellen.

 

Rz. 3

§ 4c UStG steht in Verbindung mit der ebenfalls zum 1.1.2022 eingeführten Erweiterung der EUSt-Befreiung[7] in Gestalt der neuen Nrn. 8 und 9 in § 5 Abs. 1 UStG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG gilt die EUSt-Befreiung für die Einfuhr von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union[8] anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG gilt die EUSt-Befreiung für die Einfuhr von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die EU-Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die EUSt nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt.

[1] Gesetz v. 21.12.2021, BGBl I 2021, 5250.
[2] Art. 3 des Gesetzes v. 21.12.2021.
[3] Angefügt durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes v. 21.12.2021.
[4] BR-Drs. 776/21.
[5] Vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Hauptausschusses, BT-Drs. 20/75.
[6] Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes v. 21.12.2021.
[7] Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes v. 21.12.2021.
[8] ABl. EU 2016 Nr. C 202/266.

2 Unionsrecht

 

Rz. 4

§ 4c UStG beruht auf Art. 1 der RL (EU) 2021/1159[1] Allerdings geht die Vorschrift weiter und regelt darüber hinaus allgemein (nach der Gesetzesbegründung[2]"im Interesse der Rechtsklarheit") auch die Steuervergütung bei Leistungsbezügen für den Dienstbedarf einer begünstigten europäischen Einrichtung.

Die RL (EU) 2021/1159 geht auf einen entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission v. 12.4.2021, COM (2021) 181 final, 2021/0097 (CNS), zurück, der noch offener formuliert und allgemein Maßnahmen zur Prävention, Vorsorge oder Reaktion in Bezug auf Notsituationen im Zusammenhang mit aktuellen oder künftigen Krisen und Katastrophen im Blick hatte. Der Rat hat sich schließlich jedoch nur auf eine Regelung mit Blick auf die COVID-19-Pandemie geeinigt.

 

Rz. 5

Mit der RL (EU) 2021/1159 (sog. RL "buy and donate") wurde in Art. 143 Abs. 1 Buchst. fb eine neue EUSt-Befreiung geschaffen für die Einfuhr von Gegenständen durch die EU-Kommission oder durch eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die EU-Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die eingeführten Gegenstände werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der EU-Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet. Nach dem neuen Art. 143 Abs. 3 MwStSystRL gilt: Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. Abs. 1 Buchst. fb nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die EU-Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung den Mitgliedstaat, in dem die EUSt-Befreiung angewandt wurde, entsprechend und die Einfuhr dieser Gegenstände unterliegt der MwSt nach den ...

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