Rz. 118

Die Einziehung von Forderungen ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausdrücklich nicht Gegenstand der Steuerbefreiung. Damit ist gemeint, dass die Tätigkeit sog. Inkassobüros und vergleichbarer Tätigkeiten anderer Unternehmer nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Unter Einziehung von Forderungen ist der Einzug fremder Forderungen im Auftrag des Gläubigers zu verstehen. Die Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmer war auch vor der Regelung in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG in der ab dem 1.7.1990 geltenden Fassung kein steuerfreier Umsatz.[1]

Eine von einer ärztlichen Verrechnungsstelle als zusätzliche Leistung angebotene "Vorfinanzierung" von Honorarforderungen, die von den Kunden optional in Anspruch genommen werden kann, nur für einen Teil der Kunden von wirtschaftlichem Interesse ist und die zwar pauschal, aber gesondert bepreist und abgerechnet wird, ist eine selbstständige Leistung, die (als Kreditgewährung) nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei ist.[2]

 

Rz. 119

Der Einzug fremder Forderungen, hinsichtlich derer der Einziehende aufgrund der treuhänderischen Abtretung nur eine beschränkte Gläubigerstellung erlangt, erfolgt – im Gegensatz zum Einzug von Forderungen, die auch wirtschaftlich auf den Einziehenden übergegangen sind (z. B. echtes Factoring) – nicht im eigenen Interesse des Einziehenden. Die Inkassotätigkeit ist vielmehr als sonstige Leistung des Einziehenden gegenüber seinem Auftraggeber steuerbar. Diese Leistung ist auch nicht als Umsatz von Geldforderungen i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Die Geldforderung selbst verbleibt wirtschaftlich beim Auftraggeber des Einziehenden und ist mithin nicht Gegenstand der Leistung. Der Einziehende ist an Geschäften mit der Geldforderung nicht beteiligt, sondern besorgt lediglich deren Realisierung.[3]

 

Rz. 119a

Ein Steuerpflichtiger erbringt gegenüber den Banken als Forderungsverkäufer Inkassoleistungen, die nicht nach § 4 Nr. 8 c UStG befreit sind, wenn er Forderungen kauft und den jeweiligen Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführt, denn damit hat er zwar einerseits die zahlungsgestörten Forderungen einschließlich des Risikos des Forderungsausfalls formal-rechtlich abgetreten bekommen, andererseits aber auch Verwaltung und Einziehung der Forderungen übernommen, wofür auch eine Factoringgebühr ausgewiesen wurde.[4]

 

Rz. 120

Die Einziehung von Heilbehandlungshonoraren im Auftrag von Zahnärzten ist ein steuerpflichtiger Forderungseinzug. Der Begriff der Einziehung von Forderungen bezieht sich auf Transaktionen, die darauf gerichtet sind, die Erfüllung einer Geldschuld zu erwirken. Durch diese Dienstleistung soll die Erfüllung von Schulden erwirkt werden. Es ist unerheblich, wenn die Dienstleistung bei Eintritt der Fälligkeit der betreffenden Schulden erbracht wird. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die Einziehung von Forderungen jeder Art, ohne seinen Anwendungsbereich auf Forderungen zu beschränken, die bei Eintritt der Fälligkeit nicht beglichen wurden. Außerdem ist das Factoring, das in all seinen Formen vom Begriff der "Einziehung von Forderungen" umfasst ist, nicht auf Forderungen beschränkt, hinsichtlich derer sich der Schuldner bereits mit der Zahlung in Rückstand befindet. Es kann auch Forderungen zum Gegenstand haben, die noch nicht fällig sind und die bei Fälligkeit befriedigt werden. Auch ist es unerheblich, dass die Dienstleistung nicht Zwangsmaßnahmen zum Zweck der Befriedigung der Schulden vorsieht.[5]

 

Rz. 121

Mahngebühren, die eine ärztliche Verrechnungsstelle im Rahmen der treuhänderischen Einziehung der Honorare für die Ärzte von den Honorarschuldnern erhebt und behält, gehören ebenfalls zum Entgelt für die – steuerpflichtige – Einziehungsleistung.[6]

 

Rz. 122

Schließt ein als Versorgungseinrichtung von Berufsverbänden gegründeter eingetragener Verein mit mehreren Lebensversicherungsgesellschaften einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab und beschränkt sich die Tätigkeit des Vereins trotz der auch vertraglich übertragenen vermittelnden Tätigkeit auf die rein verwaltende Tätigkeit für Inkassoleistungen sowie auf eine nur eingeschränkte Beratungstätigkeit, auf Werbung für Versicherungsabschlüsse und auf die Schulung von Außendienstmitarbeitern der Versicherungsgesellschaften, so sind die vom Verein von den Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge i. H. v. 1 % der vom Verein kassierten Beiträge nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG.[7]

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