Rz. 20

Die Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[1] machte es vom 1.1.1991 an erforderlich, die steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren abzugrenzen. Nach BMF v. 29.6.1993[2], dem eine Orientierungsliste des Bundesverbandes deutscher Banken zugrunde lag, welche Leistungen in den Bereich des steuerfreien Wertpapiergeschäfts und welche Leistungen in den steuerpflichtigen Bereich des Depotgeschäfts fallen, kann davon ausgegangen werden, dass[3]

  • eine Vermutung für die Steuerfreiheit besteht, wenn das Entgelt für die Leistung dem Emittenten der Wertpapiere in Rechnung gestellt wird, und
  • eine Vermutung für die Steuerpflicht besteht, wenn das Entgelt für die Leistung dem Kunden berechnet wird.

Diese Vermutungen, die nicht für die stets steuerfreien Lieferungen von Wertpapieren gelten, sind jedoch widerlegbar.

 

Rz. 21

Der BMF hat der Orientierungsliste des Bankenverbands auf dieser Grundlage mit folgender Maßgabe grundsätzlich zugestimmt:[4] Der Versand von Aktionärsmitteilungen, Zwischenberichten und Fondsberichten an die Kunden ist dem steuerpflichtigen Bereich der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zuzurechnen. Steuerpflichtig sind ferner die Übernahme der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch ein Kreditinstitut für ein anderes Kreditinstitut (z. B. durch eine Landesbank für Sparkassen) und die Ausstellung einer Kassenquittung im Zusammenhang mit der Auslieferung von Wertpapieren, die zuvor in einem Depot verwahrt wurden. Danach ergibt sich im Wesentlichen folgende Abgrenzung steuerfreier und steuerpflichtiger Leistungen.[5]

 

Rz. 22

Zum Bereich des steuerfreien Wertpapiergeschäfts bzw. zu den steuerfreien Entgelten gehören:[6]

  • Ankauf/Verkauf von Wertpapieren einschließlich der Zertifikate über Wertpapiere, Provisionen sowie Ein- und Auslieferungsgebühren, Limitgebühren,
  • Erträgniszahlungen bei WR-verbuchten Werten[7], Abschluss von Optionsgeschäften mit Wertpapieren und die Übertragung von Optionsrechten,
 

Rz. 23

Zum Bereich des steuerpflichtigen Depotgeschäfts bzw. zu den steuerpflichtigen Entgelten gehören:[8]

  • Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung). Hierbei nimmt eine Bank einerseits die Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor. Dabei handelt es sich um eine einheitliche Leistung der Vermögensverwaltung, die nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei ist. Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht möglich.[9]
  • Besorgung neuer Zins- und Dividendenscheine (Bogenerneuerung), wenn Gebühren für derartige Leistungen von den Kassenvereinen gegenüber den Kreditinstituten erhoben werden,
  • Umtausch und Abstempelung von Wertpapieren einschließlich des Umtauschs von Zwischenscheinen in endgültige Stücke, wenn der Kunde das Entgelt entrichtet oder wenn die Gebühr von einem Kassenverein gegenüber dem Kreditinstitut erhoben wird,
  • Erträgnisaufstellungen im Depot- und Kontenbereich, wenn die Gebühr nicht aufgeteilt wird (Gebühr steuerfrei nur für Kontenbereich),
  • Leistungen der Kassenvereine an Kreditinstitute (Umsatzgebühren, die mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zusammenhängen), weiterbelastete Fremdkosten und Lieferspesen von Depotstellen,
  • effektive Aushändigung neuer Zins- und Dividendenscheine (Bogenerneuerung), soweit der Kunde eine Gebühr zahlt.
[1] BGBl I 1990, 597, BStBl I 1990, 213; vgl. Rz. 3.
[2] BMF v. 29.6.1993, IV A 3 – S 7160 – 41/93, BB 1993, 1577, UR 1993, 265.
[4] Vgl. BMF v. 29.6.1993, IV A 3 – S 7160 – 41/93, BB 1993, 1577; UR 1993, 265.
[5] Vgl. auch Hartmann/Weber/Schnittker, Die USt im Bank- und Finanzgeschäft, Abschn. 4.5.
[6] Überschneidungen mit anderen Bestimmungen in § 4 Nr. 8 UStG sind möglich.
[7] Steuerfreier Umsatz im Zahlungsverkehr, § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG.
[8] Berührungen mit Tatbeständen nach anderen Bestimmungen von § 4 Nr. 8 UStG sind möglich.
[9] Vgl. EuGH v. 25.2.1999, C-349/96, CPP, HFR 1999, 421; EuGH v. 19.7.2012, C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II 2012, 945; BFH v. 11.10.2012, V R 9/10, BStBl II 2014, 279.

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