Rz. 2

Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Umsätze von Wertpapieren wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf Optionsgeschäfte mit Wertpapieren ausgedehnt worden.[1] Außerdem war – zur Klarstellung – das Wort "Depotgeschäft" eingefügt worden. Hierdurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vermögensverwaltung in Bezug auf Wertpapiere nicht von der USt befreit ist.[2]

 

Rz. 3

Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[3] war § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG mWv 1.1.1991 neu gefasst worden (Art. 3 Abs. 2 des Änderungsgesetzes). Seit diesem Zeitpunkt hat die Vorschrift die heute gültige Fassung. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung[4] musste die Steuerbefreiung für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren aus unionsrechtlichen Gründen aufgehoben werden. Zwar konnten diese Leistungen während einer Übergangszeit von den EU-Mitgliedstaaten noch steuerfrei gestellt werden.[5] Diese Übergangsregelung war jedoch durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der 18. EG-Richtlinie v. 18.7.1989[6] mWv 1.1.1991 aufgehoben worden. Im Zuge der dadurch bedingten Neufassung von § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG wurde die Vorschrift außerdem an den Wortlaut von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie[7] angeglichen. Entsprechend dem Unionsrecht wurde davon abgesehen, die steuerfreien Umsätze einzeln aufzuführen. Stattdessen wurde der Umfang der Steuerbefreiung in allgemeiner Form bestimmt. Die bis dahin einzeln aufgeführten Umsätze sollten jedoch weiterhin steuerfrei bleiben. Es wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass neben den bis dahin ausdrücklich befreiten Umsätzen entsprechend dem Unionsrecht auch weitere Umsätze für die Steuerfreiheit in Betracht kommen können.[8]

[1] Dies entsprach der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis, vgl. Begründung des Entwurfs eines UStG v. 15.3.1978, BR-Drs. 145/78, BT-Drs. 8/1779, zu § 4 Nr. 8.
[2] Vgl. BMF v. 12.5.1980, IV A 3 – S 7160 – 11/80, BStBl I 1980, 238.
[3] BGBl I 1990, 597, BStBl I 1990, 213.
[4] Vgl. BT-Drs. 11/6174.
[5] Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Anhang F Nr. 15 der 6. EG-Richtlinie.
[6] 89/465/EWG, ABl. EG 1989 Nr. L 226, 21.
[8] Vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 11/6174.

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