Rz. 14

Ist der Abnehmer ein Wiederverkäufer, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer (Empfänger der Lieferung) sein Unternehmen betreibt (§ 3g Abs. 1 S. 1 UStG) oder eine Betriebsstätte (§ 3a UStG Rz. 26) unterhält, an die die Gegenstände geliefert wurden (§ 3g Abs. 1 S. 2 UStG). Das soll nach Auffassung des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung unabhängig davon gelten, wie der Abnehmer die gelieferten Gegenstände tatsächlich verwendet.[1]

Eine Lieferung erfolgt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann an eine Betriebsstätte, wenn sie ausschließlich oder überwiegend für diese bestimmt ist. Hierfür kann aus Vereinfachungsgründen insbesondere auf die Bestellung durch und die Abrechnung für Rechnung der Betriebsstätte abgestellt werden (Abschn. 3g.1 Abs. 4 S. 3 UStAE). Dies mag zwar ein praktikabler Anknüpfungspunkt sein und stellt auch nach Art. 22 MwStVO ein mögliches Zuordnungskriterium dar. Hierdurch eröffnet sich dem Unternehmer aber auch die Möglichkeit, über die Ortsbestimmung zu disponieren, indem er Bestellung und Abrechnung über eine Betriebsstätte abwickelt. Demnach darf auch nur im Zweifelsfall[2] auf entsprechende Kriterien abgestellt werden. Daneben bietet in diesen Fällen auch die verwendete USt-IdNr. einen Hinweis auf die Verwendung beim Leistungsempfänger (Abschn. 3a.2 Abs. 4 UStAE). Maßgeblich sollte m. E. vorrangig auf die tatsächliche Verwendung der Leistung beim Abnehmer abgestellt werden. Wird der erworbene Gegenstand insbesondere durch bzw. in der Betriebsstätte verbraucht, wurde sie auch an sie erbracht. Der Leistungsort bestimmt sich dann nach der Ansässigkeit der Betriebsstätte unabhängig davon, über welchen Unternehmensteil Bestellung und Abrechnung abgewickelt wurden.

[1] RegEntw., Amtliche Begründung zu Art. 5 Nr. 4, BT-Drs. 15/3677, Abschn. 3g.1 Abs. 4 S. 4 UStAE.
[2] So auch in Art. 22 MwStVO, wonach Vertrag, Bestellung, Abrechnung, Zahlung nur Kriterien darstellen, die heranzuziehen sind, wenn keine andere Zuordnung durch den Leistungserbringer möglich ist.

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