Rz. 15

Ist der Abnehmer einer Lieferung von Gas oder Elektrizität kein Wiederverkäufer (Rz. 10ff.), gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht (§ 3g Abs. 2 S. 1 UStG).

Unter den Begriff der anderen Abnehmer fallen aufgrund der Negativdefinition insbesondere private Verbraucher und Unternehmer, die die Gegenstände für eigene unternehmerische Zwecke beziehen oder Unternehmer, die die genannten Gegenstände vorrangig selbst erzeugen.

Der Ort der tatsächlichen Nutzung oder des tatsächlichen Verbrauchs soll nach dem Willen des Gesetzgebers sowie der Finanzverwaltung[1] grundsätzlich der Ort sein, an dem sich der Zähler des Abnehmers befindet. Dies stellt ein praktikables Zuordnungskriterium dar.

Sofern ein anderer Abnehmer die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich nutzt oder verbraucht (z. B. bei Weiterverkauf von eingekauften Überkapazitäten), wird als Lieferort der Ort fingiert, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden oder er seinen Wohnsitz hat (§ 3g Abs. 2 S. 2 UStG). Hierdurch soll bei Weiterverkauf von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität, von Wärme oder Kälte über das Wärme- bzw. Kältenetz für den Erwerb dieser Gegenstände wiederum das Empfängerortprinzip (wie bei Lieferung an einen Wiederverkäufer) gelten. Da die Gegenstände allenfalls in begrenztem Umfang gespeichert werden können, steht regelmäßig bereits bei der Abnahme dieser Gegenstände fest, in welchem Umfang ein Wiederverkauf erfolgt.

[1] RegEntw. eines Richtlinien-Umsetzungsgesetzes v. 6.9.2004, BT-Drs. 15 /3677, zu Art. 5 Nr. 4, Abschn. 3g.1 Abs. 5 S. 2 UStAE.

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