Rz. 174d

Gem. des mit dem durch das JStG 2022[1] mWv 1.1.2024 eingeführten § 22g Abs. 6 UStG (Rz. 17) hat der Zahlungsdienstleister die Aufzeichnungen i. S. d. § 22g Abs. 1 S. 1 UStG in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.

 

Rz. 174e

Tatsächlich gibt es auch zu dieser "Aufbewahrungsfrist" bisher nicht viel zu erläutern, auch sie ist zu neu; sie entspricht aber im Wesentlichen den bei anderen Aufbewahrungsfristen des UStG bestehenden Pflichten.[2] Bei ihrer Verletzung kommt dann jedenfalls u. U. die Sanktionsnorm des § 26a Abs. 2 Nr. 10 UStG als Ordnungswidrigkeit zum Tragen.

[1] BGBl I 2022, 2294.
[2] Vgl. zu Einzelheiten hier in § 22g UStG Rz. 34f.

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