Rz. 34
Gem. § 22g Abs. 6 UStG hat der Zahlungsdienstleister die Aufzeichnungen i. S. d. § 22g Abs. 1 S. 1 UStG in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren. Diese Regelung setzt Art. 243b Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2020/284 um. Eine weitere inhaltliche Erläuterung ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.[1]
Rz. 35
Verletzt der aufzeichnungspflichtige Zahlungsdienstleister seine Aufbewahrungspflicht, dann kann diese Pflichtverletzung nach § 26a Abs. 2 Nr. 10 UStG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert werden.[2]
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