1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die mWv 1.1.2024 bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Rz. 2) eingeführte Regelung des § 22g UStG beinhaltet eine weitere neu geschaffene Aufzeichnungspflicht des UStG, die unionsrechtlich vorgegeben war; betroffen sind davon die sog. Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen.

1.1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 2

§ 22g UStG wurde mWv 1.1.2024 durch das JStG 2022 in das Umsatzsteuergesetz eingeführt.[1] Die Regelung beruht auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister.[2]

Mit § 22g UStG werden diese (detaillierten) Vorgaben des Unionsrechts in nationales Recht umgesetzt. Zu begrüßen ist dabei die lange Vorlaufzeit von über einem Jahr, welche den davon betroffenen Rechtsanwendern jedenfalls ausreichend Zeit zur Vorbereitung gab.

 

Rz. 3

Durch die Vorschrift § 22g UStG werden sog. Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG), die im Inland Zahlungsdienste erbringen, verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Zahlungen bestimmte Aufzeichnungen beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorzunehmen und diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dort werden die Aufzeichnungen vorübergehend gespeichert und an ein europäisches zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (das sog. "CESOP") zur weiteren Auswertung übermittelt. Damit soll eine staatenübergreifende Datenbank über bestimmte Zahlungsdienstleistungen in der EU geschaffen werden, deren Daten von allen Mitgliedstaaten abgefragt werden können (Rz. 6).

Rz. 4 – 5 einstweilen frei

[1] Mit Art. 17 des JStG 2022, BGBl I 2022, 2293; vgl. zum Wirksamkeitszeitpunkt dort in Art. 43 Abs. 8.
[2] ABl.EU 2020, Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 7; vgl. auch hier in Rz. 7.

1.2 Inhalt und Zweck der Regelung(BZSt)

 

Rz. 6

Die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister[1] sieht vor, dass von diesen Rechtssubjekten ab dem 1.1.2024 hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln sind. Die Verordnung (EU) 2020/283 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung[2] verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, diese Informationen zu erheben und an ein zentrales, elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP) zu übermitteln, welches von der Europäischen Kommission entwickelt und technisch verwaltet wird. Dort können die Informationen gespeichert, aggregiert und zusammen mit anderen nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABI. L 268 v. 12.10.2010, S. 1) übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen analysiert werden. Über die Eurofisc-Verbindungsbeamten haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zugang zum CESOP.[3]

 

Rz. 7

Mithilfe der Zahlungsinformationen sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Umsatzsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs, besser bekämpfen können. Die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten sollen durch den Zugang zu den Zahlungsdaten der Zahlungsdienstleister Informationen erhalten, die bislang nicht oder nicht unmittelbar zur Verfügung standen. Dadurch sollen die Finanzverwaltungen in die Lage versetzt werden, schneller betrügerische Unternehmen zu ermitteln und festzustellen, in welchem Mitgliedstaat Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere gem. den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABI. L 347 v. 11.12.2006, S. 1) als erfolgt bzw. erbracht gelten.[4] Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 bedurfte es einer nationalen Regelung im UStG, welche bereits durch das JStG 2022 mWv 1.1.2024 eingeführt wurde.[5]

Rz. 8 – 9 einstweilen frei

[1] ABI.EU, Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 7.
[2] ABI.EU Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 1.
[3] So die Gesetzesbegründung zu § 22g UStG im JStG 2022 in der BT-Drs. 20/3879, S. 112.
[4] So die Gesetzesbegründung zu § 22g UStG im JStG 2022 in der BT-Drs. 20/3879, S. 112.
[5] BGBl I 2022, 2293.

1.3 Unionsrechtliche Vorgaben

 

Rz. 10

Die Regelung beruht auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister.[1]

Als weitere unionsrechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2020/283 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung zu beachten.[2]

Rz. 11 einstweilen frei

[1] AB...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge