Rz. 9

§ 25c Abs. 1 UStG bestimmt, welche Umsätze die Norm steuerfrei stellt.

Steuerfrei sind danach

die Lieferung[1],

die Einfuhr[2]

sowie der innergemeinschaftliche Erwerb[3]

von Anlagegold i. S. v. § 25c Abs. 2 UStG.[4]

 

Rz. 10

§ 25c UStG ist in der Praxis offenbar weitgehend streitunanfällig. Anders lässt sich kaum erklären, dass es zu dieser Vorschrift, soweit ersichtlich, immer noch erst ein BFH-Urteil gibt[5], bei dem es um die Frage der Rücknahme des Verzichts auf die Anwendung des § 25c UStG gem. dessen Abs. 5 ging (Rz. 32ff.).

 

Rz. 11

Als Lieferungen von Anlagegold werden außerdem folgende Umsätze behandelt:

  • die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Bestand von Goldbarren oder Goldmünzen;
  • die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen;
  • die Veräußerung von Goldbarren- oder Goldmünzenzertifikaten sowie die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen;
  • die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird;
  • die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.
 

Rz. 11a

Auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold ist steuerfrei, so § 25c Abs. 1 letzter Satz UStG.

 

Rz. 12

Aus dieser Aufzählung ist unschwer zu erkennen, dass § 25c Abs. 1 UStG bestimmte sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Anlagegold den physischen Lieferungen gleichstellt. Dies bedeutet, dass dann der tatsächliche physische Vorgang, nämlich die Aushändigung des Golds, kein steuerbarer Vorgang mehr ist, denn sonst käme es zu zwei Lieferungen des nämlichen Gegenstands. Diese Konkurrenz löst das Gesetz mit dieser Fiktion auf.

 

Rz. 13

Vom Gesetz nicht geregelt ist das Verhältnis der Steuerbefreiung gem. § 25c Abs. 1 UStG zu den Steuerbefreiungen für die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 UStG. Hier ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Normenspezialität davon auszugehen, dass die Befreiung gem. § 25c Abs. 1 UStG als die speziellere Norm diesen Vorschriften vorgeht.[6] Das gilt auch im Verhältnis zur Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 4 UStG für die Lieferung von Gold an Zentralbanken[7] Selbstverständlich stellen sich diese Konkurrenzfragen nur bei den in Rz. 8 und 9 aufgeführten Umsätzen mit Anlagegold (Rz. 13), sodass z. B. die innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr von Industriegold, also unverarbeitetes Gold wie Golderz und Barren mit geringerem Feingehalt als 995 Tausendsteln, steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 i. V. m. §§ 6, 6a UStG ist.[8]

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