5.1 Allgemeines

 

Rz. 84

 
  Eingangsleistungen mit Vorsteuer  
               
         
für Reiseleistungen   andere Leistungen
= Vorsteuerabzug, unter den Voraussetzungen des § 15 UStG
         
         
Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG   sonstige Reiseleistungen, z. B. Kataloge
 
= kein Vorsteuerabzug
         
         
Vorsteuerabzug,   kein Vorsteuerabzug,
wenn Eingangsleistungen
  wenn nebenstehende Voraussetzungen nicht erfüllt sind
 
zu steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen führen
 
(§ 15 Abs. 3 UStG)
 
Sachverhalt Vorsteuerabzug
Besteuerung nach § 25 UStG Nein
Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen Nein
USt wird den Unternehmen für andere Leistungen in Rechnung gestellt Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja
Leistungen hängen unmittelbar mit der Reise zusammen, aber kommen dem Reisenden nur mittelbar zugute Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja
"Incentiv-Reisen" Grundsätzlich nein
Reiseunternehmer ist nicht im Inland ansässig, aber nimmt dort Reisevorleistungen in Anspruch Nein (Abschn. 25.4 Abs. 3 S. 2 UStAE)
Vermittlung einer Pauschalreise durch andere Unternehmer Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja
Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja

Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 UStG ist die Steuer, die dem Unternehmer für von ihm in Anspruch genommene Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wird, sowie die nach § 13b UStG geschuldete Steuer, abweichend von § 15 Abs. 1 UStG, vom VStAbzug ausgeschlossen. Dieser Ausschluss vom VStAbzug ist durch die Systematik der Sonderregelung des § 25 UStG bedingt: Gem. § 25 Abs. 3 UStG gehören die Aufwendungen des Reiseunternehmers für Reisevorleistungen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Reiseleistungen. Um zu vermeiden, dass insoweit ein unbelasteter Letztverbrauch eintritt, muss die Steuer, die dem Reiseunternehmer für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wird, sowie die nach § 13b UStG geschuldete Steuer vom VStAbzug ausgeschlossen werden. Da der Reiseunternehmer die Reisevorleistungen in aller Regel einschließlich der darauf ruhenden UStBeträge weiterberechnet, wird im Ergebnis der Reisende mit dieser Steuer belastet, und zwar auch dann, wenn die Reisevorleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU angefallen sind.[1] Die Regelung entspricht Art. 310 MwStSystRL (Rz. 2).

[1] Vgl. Einzelbegründung zu § 25 Abs. 5 UStG des Regierungsentwurfs des UStG 1980, BT-Drs. 8/1779.

5.2 Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Reisevorleistungen

 

Rz. 85

Vom VStAbzug sind gem. § 25 Abs. 4 S. 1 UStG die Steuerbeträge ausgeschlossen, die auf Reisevorleistungen entfallen. Reisevorleistungen sind nach § 25 Abs. 1 S. 5 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen . Die Berechtigung zum VStAbzug entfällt jedoch nur insoweit, als der Unternehmer Reiseleistungen bewirkt, die unter § 25 UStG fallen. Indessen kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer für eine Reiseleistung i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG tatsächlich USt zu entrichten hat. Der VStAbzug kann daher auch in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen es für die Reiseleistung an einer Bemessungsgrundlage fehlt (z. B., wenn die vom Unternehmer für Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge genauso hoch sind wie der vom Leistungsempfänger für die Reiseleistung gezahlte Betrag oder wenn die Beträge für Reisevorleistungen den vom Leistungsempfänger gezahlten Betrag übersteigen; Rz. 72). Ausgeschlossen ist der VStAbzug folglich insbesondere auch bei sog. Incentive-Reisen, die der Unternehmer erwirbt und seinen Arbeitnehmern als unentgeltliche Wertabgabe überlässt bzw. ohne Aufschlag oder mit einem Abschlag weiterberechnet.[1]

 

Rz. 86

Der Ausschluss des VStAbzugs nach § 25 Abs. 4 S. 1 UStG gilt auch für im Ausland ansässige Reiseunternehmer. Er tritt ferner ein, wenn Reiseleistungen von einer im Ausland befindlichen Betriebsstätte eines im Inland ansässigen Reiseunternehmers erbracht werden (zum Leistungsort bei Reiseleistungen vgl. Rz. 28ff.). Ein im Ausland ansässiger Reiseveranstalter, der im Inland Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, kann deshalb die ihm hierfür in Rechnung gestellte USt nicht als VSt abziehen. Ebenso wenig kann er eine Vergütung dieser USt in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 bis 61 UStDV beantragen. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, ist auch insoweit nicht zum VStAbzug berechtigt, als dieser Betriebsstätte für die von ihr in Anspruch genommenen Reisevorleistungen USt in Rechnung gestellt worden ist.[2]

5.3 Vorsteuerabzug für andere Vorleistungen sowie bei steuerfreien und nicht steuerbaren Reiseleistungen

 

Rz. 87

Der Ausschluss des VStAbzugs gem. § 25 Abs. 4 UStG beschränkt sich auf die Steuerbeträge für die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen. Umsatzsteuerbeträge, die dem Unternehmer für andere für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt werden, sowie entrichtete EUSt sind dagegen – wie § 25 Abs. 4 S. 2 UStG klarstellt – unter den Voraussetzungen des § 15 USt...

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