Rz. 77

Erbringt der Reiseunternehmer im Rahmen einer Pauschalreise gemischte Reiseleistungen (vgl. dazu Rz. 49 und 74) und ist die unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen bewirkte sonstige Leistung des Reiseunternehmers teils nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei und teils steuerpflichtig, so muss eine zweifache Aufteilung des Reisepreises erfolgen. Zunächst ist der auf die Eigenleistung entfallende Teil des Reisepreises zu berechnen und auszuscheiden (Rz. 74). Aus dem verbleibenden Teil des Reisepreises ist sodann durch entsprechende Aufteilung (Rz. 76) die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Teil der Leistung zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Reiseveranstalter R mit Sitz in Freiburg veranstaltet eine Omnibuspauschalreise für 50 Personen in die Schweiz und nach Italien. Der Reisepreis beläuft sich auf 1.000 EUR pro Person (einschl. USt), insgesamt also auf 50.000 EUR. R führt die Reise mit eigenem Omnibus (mit angestelltem Fahrer) durch. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 10.000 EUR (einschl. USt). Von der gesamten Beförderungsstrecke entfallen auf das Bundesgebiet 16 %, auf die Schweiz 40 % und auf Italien 44 %. An Reisevorleistungen wendet R auf:

 
a) Kosten für Unterbringung und Verpflegung in der Schweiz (einschl. Schweizer Steuern) 18.000,00 EUR
  (= 60 % der Summe der Reisevorleistungen)  
b) Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Italien  
  (einschl. ital. MwSt) 12.000,00 EUR
  (= 40 % der Summe der Reisevorleistungen)  
Summe der Reisevorleistungen 30.000,00 EUR
   
1. Der Wert für die auszuscheidenden eigenen Beförderungsleistungen berechnet sich wie folgt:  
  Kosten für die eigenen Beförderungsleistungen 10.000,00 EUR
  (= 25 % der Gesamtaufwendungen)  
  Aufwendungen für Reisevorleistungen 30.000,00 EUR
  (= 75 % der Gesamtaufwendungen)  
  Gesamtaufwendungen 40.000,00 EUR
  gesamter Reisepreis 50.000,00 EUR
  davon entfallen auf die eigenen Beförderungsleistungen 25 % 12.500,00 EUR
2. Die Bemessungsgrundlage für den stpflichtigen Teil der Reiseleistung i. S. v. § 25 UStG berechnet sich wie folgt:  
  gesamter Reisepreis 50.000,00 EUR
  ./. eigene Beförderungsleistungen (vgl. Nr. 1) 12.500,00 EUR
  verbleibender Reisepreis 37.500,00 EUR
  ./. Reisevorleistungen 30.000,00 EUR
  Unterschied (Bruttomarge) 7.500,00 EUR
  davon entfallen auf die Schweiz (Drittland) 60 %[1] 4.500,00 EUR
  verbleibender Unterschied (Bruttomarge) – stpfl. – 3.000,00 EUR
  ./. darin enthaltene USt (15,97 %) 479,10 EUR
  Bemessungsgrundlage (Nettomarge) – stpfl. – 2.520,90 EUR
3. Die Bemessungsgrundlage für alle im Rahmen der Reise erbrachten stpflichtigen Leistungen berechnet sich wie folgt:  
  eigene Beförderungsleistungen (Beförderungsstrecke im Inland)  
  16 % von 12.500 EUR (vgl. Nr. 1) 2.000,00 EUR
  ./. darin enthaltene USt (15,97 %) 319,40 EUR
  Bemessungsgrundlage der Beförderungsleistungen 1.680,60 EUR
  Bemessungsgrundlage nach § 25  
  Abs. 3 UStG – stpfl. – (vgl. Nr. 2) 2.520,90 EUR
  Gesamtbemessungsgrundlage (mit 19 % zu versteuern) 4.201,50 EUR
     
[1] Steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG.

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