Rz. 76

Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig, so ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen i. S. v. § 25 Abs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.

 

Beispiel (nach Abschn. 25.3 Abs. 3 Beispiel 1 UStAE):

Reiseveranstalter R mit Sitz in Bonn führt eine Flugpauschalreise nach Tunesien aus. Der Preis beträgt 1.100 EUR. Es nehmen 80 Personen teil. R hat an Reisevorleistungen aufzuwenden:

 
a) Flugkosten 20.000,00 EUR
b) Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel  
  einschl. USt 60.000,00 EUR
  insgesamt 80.000,00 EUR
Die Marge errechnet sich wie folgt:  
Reisepreis (= Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 88.000,00 EUR
./. Reisevorleistungen 80.000,00 EUR
Bruttomarge 8.000,00 EUR
davon entfallen  
a) auf Unterkunft und Verpflegung im Drittlandsgebiet  
  75 % der Reisevorleistungen  
  – stfrei nach § 25 Abs. 2 UStG 6.000,00 EUR
b) auf den Flug 25 % der Reisevorleistungen = 2.000 EUR  
  Da nur 60 % der Strecke über Gemeinschaftsgebiet  
  führen, beträgt der stpfl. Anteil 1.200,00 EUR
  ./. darin enthaltene USt (19/119) 191,60 EUR
  – stpflichtig – 1.008,40 EUR
Die Bemessungsgrundlage (Marge)  
für die Flugpauschalreise beträgt danach:  
für stfreie Umsätze 6.800,00 EUR
für stpflichtige Umsätze 1.008,40 EUR

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