Rz. 10

Die Regelung beruht auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister.[1]

Als weitere unionsrechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2020/283 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung zu beachten.[2]

Rz. 11 einstweilen frei

[1] ABl.EU 2020, Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 7.
[2] ABI.EU 2020, Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 1.

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