Rz. 119

Für den Abnehmer bestehen keine Nachweispflichten wie sie für die Geltendmachung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a Abs. 3 UStG vorgesehen sind. Der Erwerber hat jedoch die steuerpflichtigen Erwerbe in der Steueranmeldung und -erklärung der Versteuerung zu unterwerfen. Zweifel an der Steuerpflicht, z. B. über die Unternehmereigenschaft des Lieferers, hat der Erwerber zu beseitigen. Die Auffassung, dass für den Erwerber keine Nachprüfungspflicht besteht[1], trifft nur insoweit zu, als der Erwerber von der Erwerbsteuerpflicht ausgeht, d. h. wenn er den Angaben des Lieferers vertraut, z. B. Abwicklung der Lieferung unter Angabe der USt-IdNr. in der Rechnung. Meldet der Abnehmer die Lieferung nicht zur Erwerbsbesteuerung an, kann eine Nachprüfung u. U. auch entbehrlich sein, wenn Zweifel an der nichtunternehmerischen Abwicklung der Lieferung nicht begründet sind, z. B. Erwerb eines Bilds aus dem Nachlass einer Rentnerin. Im Allgemeinen aber wird der Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen des Abnehmers die Erwerbsteuerpflicht indizieren. Der Abnehmer wird daher seiner Steuererklärungspflicht nur genügen, wenn er eine glaubhafte Versicherung oder Bestätigung des Lieferers erhält, dass der Gegenstand nicht im Rahmen des Unternehmens geliefert wird oder dass die Kleinunternehmerregelung einschlägig ist. Der Abnehmer wird sich insbes. bei der Kleinunternehmereigenschaft versichern müssen, dass sich diese Voraussetzungen im Veranlagungsjahr nicht ändern (z. B. bei Überschreiten der Umsatzhöhe, Option), z. B. durch eine Erklärung des Lieferers. Der Lieferer muss dem Erwerber eine Rechnung ausstellen, in der u. a. die Steuerbefreiung und die USt-IdNr. anzugeben sind.[2] Aus diesen Angaben kann der Erwerber – wenn nicht besondere Umstände der Lieferung erhöhte Sorgfaltspflichten auferlegen – entnehmen, dass der Lieferer die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG erfüllt. Fehlen in der Rechnung die erforderlichen Angaben und sind diese nicht aus den bisherigen Geschäftsbeziehungen zu entnehmen, hat der Erwerber auf die Vervollständigung der Angaben bzw. auf eine Stellungnahme des Lieferers hinzuwirken.

Nimmt der Erwerber irrtümlich die Erwerbsteuerpflicht der Lieferung an und erklärt diesen Umsatz zu Unrecht in der Umsatzsteuererklärung, bleibt dies i. d. R. ohne Auswirkungen, weil er die Steuer als Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG abziehen kann. Hat hingegen der Erwerber die Lieferung zu Unrecht als nichtsteuerpflichtig behandelt, hat er die Versteuerung nachzuholen und die Steuererklärung entsprechend zu berichtigen. Der Umstand, dass die Erwerbsteuer sofort als Vorsteuer abzugsfähig ist, befreit den Erwerber nicht von seiner Steuerpflicht. Hat der Erwerber leichtfertig oder vorsätzlich die Steuer nicht in der USt-Voranmeldung erfasst, können dadurch leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vorliegen sowie Hinterziehungszinsen anfallen.[3]

[1] Begründung zu § 1a Abs. 1, BT-Drs. 12/2463, 24.
[3] Zur gleichen Problematik bei der EUSt vgl. BFH v. 12.10.1993, VII R 44/93, BStBl II 1994, 438.

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