Rz. 246

Die Verwendung der USt-IdNr. ist Voraussetzung für ein Funktionieren des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt. Die Vorschriften und Sicherungsmechanismen für eine vollständige Erhebung der USt, die als nationale Steuern von den Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium erhoben werden, reichen nicht aus, die umsatzsteuerlichen Vorgänge in einem Binnenmarkt ohne Binnengrenzen zu erfassen und zu kontrollieren. Um über die innergemeinschaftlichen Grenzen hinweg die Waren- und Dienstleistungsbewegungen besteuern zu können, müssen diese, soweit sie steuererheblich sind, erfasst und registriert werden. Art. 226f. MwStSystRL und VO (EU) Nr. 904/2010[1]) sehen daher vor, dass die Steuerpflichtigen, die an innergemeinschaftlichen Umsätzen beteiligt sind, ihre Umsätze unter Verwendung einer USt-IdNr. abwickeln.

 

Rz. 247

Die Verwendung der USt-IdNr. im innergemeinschaftlichen Warenverkehr besitzt aber nicht nur eine Ordnungs- und Kontrollfunktion, sondern hat umsatzsteuerrechtliche Folgen, nämlich auf

  • die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen[2] und
  • den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs.[3]

Eine Erwerbsteuerpflicht wird allein aufgrund der Verwendung der USt-IdNr. nicht begründet. Jedoch kann die unzutreffende Angabe der USt-IdNr. dazu führen, dass der Abnehmer Steuerschuldner für die zu Unrecht gewährte Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsstaat wird.[4]

 

Rz. 248

Der Erwerber benötigt eine USt-IdNr. und muss diese dem Lieferer beim Lieferbezug angeben, damit der Lieferer die innergemeinschaftliche Lieferung in seinem Mitgliedstaat als steuerfrei behandeln kann. Der Lieferer kann nur unter Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers

  • den buchmäßigen Nachweis führen, der materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftliche Lieferung ist[5],
  • die ordnungsgemäße Rechnung ausstellen[6] und
  • die ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung abgeben.[7]
 

Rz. 249

Der Unternehmer, der über die Binnengrenzen hinweg Gegenstände erwirbt, ist zwar nicht verpflichtet, eine USt-IdNr. zu beantragen.[8] Besitzt er keine USt-IdNr. oder verwendet er diese nicht beim Erwerb, unterliegt er gleichwohl mit seinen Erwerben der Erwerbsbesteuerung; die USt-IdNr. ist nicht Besteuerungsmerkmal des innergemeinschaftlichen Erwerbs.[9] Dem Unternehmer ohne USt-IdNr. bleibt der Abzug der Erwerbsteuer als Vorsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, doch erhält er die Lieferung mit der ausländischen USt belastet.

Vorschriften über den innergemeinschaftlichen Erwerb nehmen auf die USt-IdNr. (mit Ausnahme über die Besteuerung neuer Fahrzeuge und das Reihengeschäft, Rz. 193) keinen Bezug. Dennoch hat der steuerpflichtige Erwerber eine USt-IdNr. gem. § 27a UStG zu beantragen.

[1] v. 7.10.2010, ABl. EG Nr. L 268/1; zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 2018/1909 v. 4.12.2018, ABl Nr. L 311/1; NachfolgeVO der VO Nr. 1798/2003 und VO Nr. 218/92.
[4] § 6a Abs. 4 UStG; OFD Saarbrücken v. 11.2.1995, S 7103a – 5- St 241, UR 1996, 351; Rz. 212.

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