Rz. 1

Die Vorschrift des § 18e UStG wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1] mWv 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Der Grund zur Einfügung dieser Vorschrift bestand darin, dass durch die Schaffung des Umsatzsteuer-Binnenmarkts eine Auskunftsmöglichkeit über die Richtigkeit der USt-IdNrn. der Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten zwingend erforderlich geworden war (Rz. 5).

 

Rz. 2

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003[3] und der Einführung des Umsatzsteuerlagers zum 1.1.2004 wurde der bisherige Inhalt der Vorschrift in eine Nr. 1 eingefügt, die Regelung der Abfragemöglichkeit der Lagerhalter von USt-IdNr. der Auslagerer wurde Inhalt der neuen Nr. 2 des § 18e UStG. Das Besondere an der (zweiten) Abfragemöglichkeit ist, dass hier die Richtigkeit der USt-IdNr. eines inländischen Unternehmers abgefragt werden kann (Rz. 59ff.), was ansonsten nicht möglich ist (Rz. 22). Durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsgesetzes v. 22.9.2005[4] erfolgte eine redaktionelle Anpassung der Vorschrift.

 

Rz. 3

Im Folgenden blieb die Vorschrift lange unverändert. Erst mit Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020[5] wurde § 18e UStG mWv zum 1.7.2021 um eine neue Nr. 3 erweitert (Rz. 64a ff.). Das BZSt bestätigt nunmehr auch dem Betreiber i. S. d. § 25e Abs. 1 UStG (dem Betreiber einer elektronischne Schnittstelle) die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers i. S. v. § 25e Abs. 2 S. 1 UStG. Diese weitere Abfragemöglichkeit für inländische USt-IdNrn. ist erforderlich geworden, weil Betreiber i. S. v. §25e Abs. 1 UStG nach § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG (neu) für bestimmte Lieferungen eines anderen Unternehmers die diesem erteilte USt-IdNr. aufzeichnen müssen. Zudem haftet der Betreiber i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG nicht, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige USt-IdNr. verfügt. Hierzu ist es aber zwingend erforderlich, dass der Betreiber i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG die Möglichkeit hat, sich die ihm von dem bei ihm tätigen Unternehmer mitgeteilte USt-IdNr. qualifiziert bestätigen zu lassen.[6]

Rz. 4 einstweilen frei

[1] UStBG v. 25.8.1993, BGBl I 1992, 1548, BStBl I 1992, 552.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt v. 3.4.1992 – Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, BT-Drs. 12/2463, 15.
[3] StÄndG 2003, BGBl I 2003, 2645.
[4] Durch Art. 4 Nr. 31 des BfinVwNeuOG, BGBl I 2005, 2809.
[5] (JStG) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[6] Vgl. dazu S. 142 der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/22850.

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