Rz. 21

Die Möglichkeit einer "Anfrage" beim BZSt ist der Kern des § 18e UStG. Gemäß § 18e Nr. 1 UStG bestätigt das BZSt dem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Dabei hat der Unternehmer einen - u. U. einklagbaren - Anspruch auf den Erhalt einer Bestätigung[1], der sich im Prinzip auch aus Art. 31 Abs. 2 der Zusammenarbeits-VO ergibt. Der inländische Unternehmer kann also anfragen, ob die ihm von einem anderen Unternehmer aus dem Unionsgebiet mitgeteilte USt-IdNr. dieses Unternehmers gültig ist und er kann eine Antwort des BZSt erwarten. Vergleichbares gilt für die in § 18e Nr. 2 und 3 UStG genannten Fallgruppen (Rz. 59ff. und Rz. 64a ff.). Auf der anderen Seite kann der ausländische Unternehmer in seinem Mitgliedstaat eine entsprechende Anfrage hinsichtlich des deutschen Unternehmers stellen. Die Bestätigungsanfrage stellt allerdings kein allgemeines Auskunftsverfahren dar[2], mit der ein Unternehmer etwa Firmendaten seiner ausländischen Geschäftspartner erfragen kann, er kann damit auch nicht eine ihm unbekannte USt-IdNr. erfragen. Diese Daten müssen vorher zwischen den Geschäftspartnern ausgetauscht werden, das BZSt bestätigt diese dann lediglich.

 

Rz. 22

Hinzuweisen ist darauf, dass das Gesetz durch § 18e Nr. 1 UStG keine allgemeine Möglichkeit der Bestätigung deutscher USt-IdNr. durch deutsche (inländische) Unternehmer vorsieht.[3] Ein deutscher Unternehmer kann demnach – mit Ausnahme der in den Nrn. 2 und 3 des § 18e UStG genannten Fällen (Rz. 59ff. und Rz. 64a ff.) – nur die Gültigkeit von USt-IdNrn. der Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten erfragen, nicht aber die eines anderen Unternehmers in Deutschland. Das mag verwundern, vor allem weil es auch im Inland durchaus Fälle gibt, in denen es für Unternehmer wünschenswert wäre, sich die USt-IdNr. eines anderen Unternehmers und die Übereinstimmung dieser Nummer mit der angegebenen Adresse bestätigen zu lassen, so etwa bei der Anbahnung neuer Geschäftsverbindungen. Dieses Ergebnis erscheint umso verwunderlicher, weil § 18a Nr. 2 und Nr. 3 UStG für den Fall des inländischen Lagerhalters oder seines Fiskalvertreters sowie (seit dem 1.7.2021) für die Betreiber elektronischer Schnittstellen sehr wohl die Möglichkeit der Abfrage inländischer USt-IdNrn. vorsehen. Hierzu sei aber angemerkt, dass diese Abfragemöglichkeiten erst später durch weitere (unionsrechtlich vorgegebene) Änderungen des UStG nötig geworden waren. Historisch gesehen war die Bestätigungsanfrage aber immer nur ein Mittel zur Versicherung der Gültigkeit der USt-IdNrn. von Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten. Dies ergibt sich so auch eindeutig aus dem Wortlaut der Nr. 1 des § 18e UStG. Von dieser Sichtweise ist der Gesetzgeber dem Grunde nach bisher nicht abgerückt und die USt-IdNr. ist dehalb (bisher) bei innerdeutschen Umsätzen außer in den genannten Ausnahmefällen unbeachtlich.

[1] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18e UStG Rz. 14; Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18e UStG Rz. 6a; i. d. S. wohl auch Trinks, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 18e UStG Rz. 7; vgl. zum Rechtsschutz hier in Rz. 66f.
[2] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 220 (§ 18e UStG) Rz. 40 und Rz. 92.
[3] I.d.S. auch Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 220 (§ 18e UStG) Rz. 93.

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