Rz. 64a

MWv 1.7.2021 hat die Regelung des § 18e USG mit einer neuen Nr. 3 durch das Jahressteuergesetz 2020[1] eine weitere Erweiterung erfahren. Nunmehr kann auch "dem Betreiber i. S. d. § 25e Abs. 1 UStG" die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers i. S. d. § 25 e Abs. 2 S. 1 UStG auf Anfrage durch das BZSt bestätigt werden. Gemeint sind damit die Betreiber der ab dem 1.7.2021 so bezeichneten "elektronischen Schnittstellen" (zuvor Plattformbetreiber), die nach der neuen Regelung bei bestimmten Umsätzen zum Steuerschuldner werden und bei weiteren Umsätzen bei der Verletzung bestimmter Pflichten in Haftung genommen werden können (§ 25e UStG).

 

Rz. 64b

Diese neue Abfragemöglichkeit inländischer USt-IdNrn. ist nötig geworden, weil die Betreiber der elektronischen Schnittstellen nur so ihren ihnen vom Gesetz zur Kontrolle des Online-Handels auferlegten Pflichten nachkommen können. So soll ein solcher Betreiber gemäß § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung im Inland beginnt oder endet, die diesem Unternehmer nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. aufzeichnen. Zudem haftet dieser Betreiber einer elektronischen Schnittstelle gemäß § 25e Abs. 2 S. 1 UStG nicht, wenn der Liefernde im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom BZSt nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügt. Aus diesen Vorgaben ist unschwer zu erkennen, dass die Betreiber elektronischer Schnittstellen seit dem 1.7.2021 zwingend darauf angewiesen sind, die ihnen von den bei ihnen tätig werdenden Unternehmern mitgeteilten USt-IdNrn. qualifiziert auf ihre Gültigkeit beim BZSt überprüfen zu lassen. Da aber allgemein für inländische Unternehmer bisher nach § 18e Nr. 1 UStG keine Möglichkeit zur Überprüfung inländischer USt-IdNrn. bestand – mit Ausnahme des § 18e Nr. 2 UStG – (Rz. 22 und Rz. 59ff.), musste eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

 

Rz. 64c

Der Hintergrund der gesamten neuen Regelung dürfte ausschließlich in der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung beim Online-Handel über elektronische Schnittstellen an Endverbraucher zu finden sein. Dadurch dass hier die Betreiber der elektronischen Schnittstellen für die Steuerschulden der auf ihrer Plattform tätig werdenden Unternehmer in "Anspruch""genommen werden können, lässt sich zweifellos ein deutlich bessere Beitreibung der Umsatzsteuer aus solchen Umsätzen sicherstellen. Das setzt aber natürlich voraus, dass die Betreiber der elektronischen Schnittstellen die Möglichkeit zur Überprüfung der USt-IdNrn. dieser Unternehmer haben.

 

Rz. 64d

Die inhaltlichen Anforderungen der Bestätigungsanfrage nach § 18e Nr. 3 UStG entsprechen denen der Anfrage nach § 18e Nr. 1 UStG. Dabei dürften Anfragen nach § 18e Nr. 3 UStG durch die Betreiber der elektronischen Schnittstellen m. E. so gut wie immer erforderlich sein, schon um die o. g. Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Auch bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen werden wiederholte Abfragen der Richtigkeit einer USt-IdNr. durch diese Betreiber notwendig sein.[2] Die Konsequenz davon dürfte allerdings sein, dass von der Anzahl her deutlich mehr Anfragen an das BZSt gestellt werden.

[1] (JStG) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] Vgl. allgemein zu der Notwendigkeit der Wiederholung von Bestätigungsanfragen hier in Rz. 34ff.

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