Rz. 59

Mit dem StÄndG 2003 wurde die Regelung der Nr. 2 zum 1.1.2004 neu in § 18e UStG aufgenommen, der bisherige Inhalt wurde zur Nr. 1. Diese Erweiterung stand im Zusammenhang mit der Einführung einer Umsatzsteuerlagerregelung in Deutschland, die zeitgleich mit dem StÄndG 2003 eingeführt wurde. Lagerhalter kann dabei jeder Unternehmer sein, der die begünstigten Gegenstände in seinem Unternehmen lagern kann. Die Einrichtung und der Betrieb eines Umsatzsteuerlagers müssen allerdings vom zuständigen FA bewilligt worden sein.[1]

Das Besondere an dieser Regelung ist, dass hiermit (erstmals) die Möglichkeit der Abfrage und Bestätigung einer inländischen USt-IdNr. durch im Inland ansässige Unternehmer geschaffen wurde, eine Abfrage nach der Nr. 1 des § 18a UStG bietet diese Möglichkeit nicht (Rz. 22).

 

Rz. 60

Inhalt dieser Lagerregelung ist eine Steuerbefreiung für eine Lieferung der unter die Anlage zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstände in ein im Inland belegenes Steuerlager; man spricht hier von einer Einlagerung. Steuerfrei gestellt werden auch die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Steuerlager befinden (Lagerlieferungen). Die Steuerbefreiung kann auch gelten, wenn der Gegenstand vom liefernden Unternehmer in ein anderes im Inland belegenes Steuerlager befördert oder versendet wird. Wird der Gegenstand aus dem Steuerlager "ausgelagert" (er wird dem Umsatzsteuerlager endgültig entnommen), ist die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb oder die der Auslagerung vorausgegangene Einfuhr gem. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchstabe a UStG zu besteuern.

 

Rz. 61

Der Lagerhalter muss die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4c UStG erfüllen, er hat insbesondere die USt-IdNr. des Auslagerers aufzuzeichnen. Dabei muss es sich um eine inländische USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters handeln. Kommt ein Lagerhalter diesen Verpflichtungen nicht nach, wird er nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 2. Hs. UStG neben dem Auslagerer zum Gesamtschuldner der infolge der Auslagerung entstandenen USt aus der der Auslagerung vorangegangen Lieferung.[2]

 

Rz. 62

Im Ergebnis hängt die Inanspruchnahme eines Lagerhalters als Gesamtschuldner gem. § 13a Abs. 1 Nr. 6 2. Hs. UStG somit entscheidend davon ab, dass er die inländische USt-IdNr. eines Auslagerers nicht oder nicht zutreffend aufgezeichnet hat. Dabei muss die aufgezeichnete USt-IdNr. mit dem Namen und der Adresse des Auslagerers übereinstimmen. Der Lagerhalter muss deshalb zum Ausschluss einer möglichen Haftungsinanspruchnahme das qualifizierte Bestätigungsverfahren nach § 18e Nr. 2 UStG in Anspruch nehmen, was ihm durch die Ergänzung des § 18e UStG ausdrücklich ermöglicht worden ist. Nur wenn das BZSt die Übereinstimmung der angefragten Daten bestätigt, kann der Lagerhalter insoweit aus der möglichen Steuerschuldnerschaft nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG entlassen werden.[3]

 

Rz. 63

Die USt-IdNr. des Fiskalvertreters ist vom Lagerhalter in all jenen Fällen aufzuzeichnen, in denen sich der Auslagerer im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lässt. Der Lagerhalter kann sich auch diese USt-IdNr. nach § 18e UStG durch das BZSt bestätigen lassen. Nieskens weist hier aber zutreffend auf die fehlende Sinnhaftigkeit dieser Regelung hin.[4] Nach § 22a Abs. 1 UStG kann sich ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen. In dem Moment, in dem der Unternehmer im Inland einen steuerpflichtigen Vorgang ausführt, endet die Fiskalvertreterstellung aber ex nunc. Genau das tritt grundsätzlich bei der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager ein, sofern diese Auslagerung im Inland geschieht. Nur wenn der Gegenstand in das Ausland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird, können die Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung vorliegen. Dies ist demnach auch der einzig denkbare Anwendungsbereich der vorliegenden Fiskalvertreterregelung.[5] In diesen "Exportfällen" wird allerdings in keinem Fall eine Steuer geschuldet, deshalb kommt auch keine Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 Nr. 6 2. Halbs. UStG infrage. Nieskens ist deshalb darin beizupflichten, dass das Bestätigungsverfahren in Bezug auf den Fiskalvertreter ins Leere läuft.[6]

 

Rz. 64

Die inhaltlichen Anforderungen der Bestätigungsanfrage nach § 18e Nr. 2 UStG entsprechen denen der Anfrage nach § 18e Nr. 1 UStG. Eine solche Anfrage ist auch nicht immer erforderlich, sondern nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben eines Unternehmers. Diese dürften – wie bei der Anfrage nach § 18a Nr. 1 UStG (Rz. 55) – vor allem bei der Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen angebracht sein. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung des Abschn. 18.1 UStAE nur die Erfrag...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge