1 Allgemeines

1.1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 18e UStG wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1] mWv 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Der Grund zur Einfügung dieser Vorschrift bestand darin, dass durch die Schaffung des Umsatzsteuer-Binnenmarkts eine Auskunftsmöglichkeit über die Richtigkeit der USt-IdNrn. der Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten zwingend erforderlich geworden war (Rz. 5).

 

Rz. 2

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003[3] und der Einführung des Umsatzsteuerlagers zum 1.1.2004 wurde der bisherige Inhalt der Vorschrift in eine Nr. 1 eingefügt, die Regelung der Abfragemöglichkeit der Lagerhalter von USt-IdNr. der Auslagerer wurde Inhalt der neuen Nr. 2 des § 18e UStG. Das Besondere an der (zweiten) Abfragemöglichkeit ist, dass hier die Richtigkeit der USt-IdNr. eines inländischen Unternehmers abgefragt werden kann (Rz. 59ff.), was ansonsten nicht möglich ist (Rz. 22). Durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsgesetzes v. 22.9.2005[4] erfolgte eine redaktionelle Anpassung der Vorschrift.

 

Rz. 3

Im Folgenden blieb die Vorschrift lange unverändert. Erst mit Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020[5] wurde § 18e UStG mWv zum 1.7.2021 um eine neue Nr. 3 erweitert (Rz. 64a ff.). Das BZSt bestätigt nunmehr auch dem Betreiber i. S. d. § 25e Abs. 1 UStG (dem Betreiber einer elektronischne Schnittstelle) die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers i. S. v. § 25e Abs. 2 S. 1 UStG. Diese weitere Abfragemöglichkeit für inländische USt-IdNrn. ist erforderlich geworden, weil Betreiber i. S. v. §25e Abs. 1 UStG nach § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG (neu) für bestimmte Lieferungen eines anderen Unternehmers die diesem erteilte USt-IdNr. aufzeichnen müssen. Zudem haftet der Betreiber i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG nicht, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige USt-IdNr. verfügt. Hierzu ist es aber zwingend erforderlich, dass der Betreiber i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG die Möglichkeit hat, sich die ihm von dem bei ihm tätigen Unternehmer mitgeteilte USt-IdNr. qualifiziert bestätigen zu lassen.[6]

Rz. 4 einstweilen frei

[1] UStBG v. 25.8.1993, BGBl I 1992, 1548, BStBl I 1992, 552.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt v. 3.4.1992 – Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, BT-Drs. 12/2463, 15.
[3] StÄndG 2003, BGBl I 2003, 2645.
[4] Durch Art. 4 Nr. 31 des BfinVwNeuOG, BGBl I 2005, 2809.
[5] (JStG) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[6] Vgl. dazu S. 142 der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/22850.

1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 5

Durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 bedurfte es einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten, denn die Zollgrenzen in der Europäischen Union waren vollständig weggefallen. Die Kontrolle der geltenden Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug war aufgrund der fehlenden Grenzkontrollen und des damit verbundenen Wegfalls der Erfassung der innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren ab dem 1.1.1993 im reinen Verwaltungsweg im Binnenmarkt nicht mehr möglich. Aufgrund der eingeführten angeblichen "Übergangsregelung" des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 28a ff. der 6. EG-Richtlinie) mit einer Freistellung der grenzüberschreitenden Leistungen von der USt konnte insbesondere der innergemeinschaftliche Warenverkehr nur noch durch die Einbindung der an den Umsätzen beteiligten Unternehmer überprüft werden. Diese Überprüfung war unerlässlich, weil das System des Binnenmarkts an der Steuerfreiheit grenzüberschreitender Warenlieferungen festhielt.

 

Rz. 6

Der deutsche Gesetzgeber - und damit übereinstimmend die Gesetzgeber der anderen Mitgliedstaaten - hatte zu diesem Zweck zum 1.1.1993 eine ganze Reihe neuer Regelungen in das UStG eingefügt. Zu nennen sind hier insbesondere die USt-IdNr. nach § 27a UStG und die Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a UStG. Die weiteren Regelungen – u. a. auch § 18e UStG – verzahnen nun diese Anforderungen mit dem Zweck, eine weitgehend zutreffende Besteuerung innerhalb der EU zu gewährleisten. Dazu bedurfte es vor allem eines zwischenstaatlichen Informationsaustauschs, der auf einheitlichen europäischen Kriterien beruht.

 

Rz. 7

Um das im Rahmen der (ersten) Zusammenarbeits-VO[1] geschaffene EDV-mäßige Mehrwertsteuer-Informationsaustausch-System (MIAS) erfolgreich betreiben zu können, wurden die Unternehmer durch § 18a UStG zunächst dazu verpflichtet, ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Nennung der USt-IdNr. des Leistungsempfängers in einer ZM gesondert zu erklären, was es wiederum erforderlich machte, dass jeder Unternehmer, der solche Leistungen ausführen wollte, einer USt-IdNr. bedurfte. In § 18b UStG finden sich dann weitere – damit korrespondierende – Verpflichtungen der Untern...

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