Rz. 21j

Auch für Gebietskörperschaften ist grundsätzlich das gem. § 21 Abs. 1 AO örtliche FA für die Umsatzbesteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Jedoch kann gem. § 18 Abs. 4g S. 1 UStG die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde anordnen, dass ein anderes als das nach § 21 Abs. 1 AO örtlich zuständige FA die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt.

 

Rz. 21k

Darüber hinaus kann gem. § 18 Abs. 4g S. 2 UStG die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass ein anderes als das örtlich zuständige FA die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. So kann z. B. die Senatsverwaltung von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesbehörde mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Bundeslandes oder einer von ihr beauftragen Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Abs. 1 AO zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft des Bundes übernimmt. Dazu führt das BMF[1] weiter aus, dass nach § 18 Abs. 4f S. 2 UStG die Organisationseinheit bei der Umsatzbesteuerung zwar an die Stelle der Gebietskörperschaft tritt. Da aber der Unternehmensbegriff unberührt bleibe, betreiben der Bund und die Länder ihr umsatzsteuerliches Unternehmen an jenem Ort, an dem die wichtigsten Entscheidungen getroffen werden. Dies sei für den Bund Berlin als Hauptstadt und für die sog. Flächenländer die jeweilige Landeshauptstadt. Für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund sei daher grundsätzlich ein Finanzamt des Landes Berlin, für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Länder das für den Sitz der Landesregierung zuständige Finanzamt örtlich zuständig. Ggf. abweichende Zuständigkeitsregelungen auf Landesebene seien zu beachten. § 18 Abs. 4g UStG ermögliche davon abweichende Zuständigkeitsregelungen für die Umsatzbesteuerung. Die Anwendbarkeit des § 27 AO bleibe unberührt. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung sei insbesondere dann angezeigt, wenn die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Beispielsweise könne ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten bei einem Betrieb gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG) für die Ertrags- und die Umsatzbesteuerung zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen. Auch für die betroffene Organisationseinheit könne es vorteilhafter sein, wenn sie in Fragen der Umsatz- und der Ertragsbesteuerung nur mit einem Finanzamt korrespondieren muss. Dabei sei es nicht zwingend, die Zuständigkeit grundsätzlich an das für ertragsteuerliche Zwecke zuständige Finanzamt (§ 20 AO) zu übertragen, sondern auch der umgekehrte Weg (Zentralisierung der Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt) ist denkbar. In diesem Fall wäre die Zuständigkeitsvereinbarung jedoch auf § 27 AO zu stützen und nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich. Erforderlich sei eine Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile (u. a. zentrale Zuständigkeit für nahezu alle steuerlichen Belange einer Gebietskörperschaft gegen dezentrale Zuständigkeiten, lokale Ansprechpartner und kurze Wege) im konkreten Einzelfall.[2]

 

Rz. 21l

Zudem ist in § 18 Abs. 4g S. 3 UStG geregelt worden, dass die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren kann, dass ein anderes als das nach § 21 Abs. 1 AO zuständige FA die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt. Dies ist wohl für die Fälle gedacht, in denen der operative Bereich einer Bundesbehörde in einem oder mehreren anderen Bundesländern operativ tätig ist, bzw. dafür, dass anstelle des BZSt ein örtliches FA zuständig sein kann.

 

Rz. 21m

Der Besonderheit folgend, dass die Organisationseinheiten wie eigenständige Unternehmen steuerlich erfasst werden, ist es begrüßenswert, dass dafür ein besonderer Fragebogen entwickelt wurde, der fakultativ an Stelle anderer Fragebögen verwendet werden kann. Ein weiterer Fragebogen dient der Erfassung der eigentlichen jPöR. So bestimmt das BMF-Einführungsschreiben, dass für Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung des Bundes und der Länder (Vordruck "FsE jPöR") sowie deren Organisationseinheiten (Vordruck "FsE OE") jeweils ein spezieller Fragebogen verwendet und in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden kann. Zu beiden Fragebögen sind auch Ausfüllhilfen veröffentlicht worden.[3]

Bereits umsatzsteuerlich erfasste Organisationseinheiten sind nicht verpflichtet, ihre Betätigung im Sinne des § 18 Abs. 4f UStG erneut anzu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge