Rz. 67h

Die Absenkung des allgemeinen Steuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020[1] gilt nur für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 (Rz 30ff.). Für Umsätze ab dem 1.1.2021 steigen deshalb die USt-Sätze – ohne erneute Aktivitäten des Gesetzgebers – automatisch wieder auf 19 % (allgemeiner Steuersatz) bzw. 7 % (ermäßigter Steuersatz). Zu den mit der Wiedereinführung der alten Steuersätze zum 1.1.2021 auftretenden Rechtsfragen hat die Verwaltung im sog. BMF-Einführungsschreiben v. 30.6.2020 zur Absenkung der Steuersätze[2] Stellung genommen. Dabei hat sie sich an den Grundsätzen orientiert, die bei Steuersatzänderungen allgemein, im besonderen aber für Anhebungen der Steuersätze gelten. Außerdem hat die Verwaltung Vereinfachungsregelungen getroffen für

  • das Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen
  • die Erstattung von Pfandbeträgen
  • Änderungen der Bemessungsgrundlagen.

Im BMF-Schreiben v. 4.11.2020[3] hat die Verwaltung das BMF-Einführungsschreiben v. 30.6.2020 (a. a. O.) ergänzt und weitere Vereinfachungsregelungen getroffen (Rz. 67e).

 

Rz. 67i

Hat ein Unternehmer im zweiten Halbjahr 2020 Anzahlungen für Leistungen erhalten und diese Anzahlungen mit 16 % bzw. 5 % in der USt-Voranmeldung des Monats der Vereinnahmung angemeldet und an das FA abgeführt, muss bei der tatsächlichen Ausführung der Leistung ab dem 1.1.2021 eine Nachversteuerung vorgenommen werden. Grundsätzlich muss diese Nachsteuer (drei Prozentpunkte beim allgemeinen Steuersatz, zwei Prozentpunkte beim ermäßigten Steuersatz) in der USt-Voranmeldung des Monats der Ausführung der Leistung angemeldet werden (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG). Die Verwaltung lässt es aber aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Nachsteuer erst in der USt-Voranmeldung des Monats der Vereinnahmung des restlichen Entgelts anzumelden ist. Wird das restliche Entgelt in mehreren Teilbeträgen (Raten) vereinnahmt, braucht die Nachsteuer erst in der USt-Voranmeldung des Monats angemeldet zu werden, in dem der letzte Teilbetrag beim Unternehmer eingegangen ist.[4]

 

Rz. 67j

Im Falle der Vereinnahmung von Anzahlungen zu 16 % bzw. 5 % USt im zweiten Halbjahr 2020 und der Leistungsausführung erst nach dem 31.12.2020 braucht der leistende Unternehmer den Steuerausweis in den Anzahlungsrechnungen nicht zu berichtigen, wenn in einer Schlussrechnung die USt für die gesamte Leistung bzw. Teilleistung mit den Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen wird. Die Anzahlungsrechnung braucht auch nicht berichtigt zu werden, wenn in der Schlussrechnung die geschuldete weitere USt (drei Prozentpunkte beim allgemeinen Steuersatz, zwei Prozentpunkte beim ermäßigten Steuersatz) zusätzlich angegeben wird.[5]

 
Praxis-Beispiel

Ein Rechtsanwalt erteilt einem Elektriker im November 2020 den Auftrag, die Elektroinstallation seiner Kanzleiräume zu erneuern. Der Elektriker erteilt dem Auftraggeber im November 2020 eine Anzahlungsrechnung über 10.000 EUR zuzüglich 16 % USt 1.600 EUR = 11.600 EUR, die dieser auch im November 2020 bezahlt. Nach der Abnahme der neu verlegten Elektroinstallation im Februar 2021 erstellt der Elektriker folgende Endrechnung, die der Rechtsanwalt auch im Februar 2021 bezahlt:

Neuinstallation der Elektroanlage in der Kanzlei 20.000 EUR zuzüglich 19 % USt 3.800 EUR = 23.800 EUR abzüglich Anzahlung vom November 2020 10.000 EUR zuzüglich 16 % USt 1.600 EUR = 11.600 EUR

noch zu zahlender Restbetrag 12.200 EUR.

Mit Erhalt der Anzahlung hat der Elektriker in der USt-Voranmeldung für den Monat November 2020 die USt von 1.600 EUR nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG zutreffend angemeldet und an das FA abgeführt. Da die Erneuerung der Elektroinstallation (Werklieferung) jedoch erst im Februar 2021 mit der Abnahme durch den Auftraggeber ausgeführt ist, unterliegt der gesamte Umsatz dem Steuersatz von 19 %. Da der Elektriker dies in seiner Endrechnung entsprechend ausgewiesen hat, braucht er die Anzahlungsrechnung vom November 2020 nicht zu berichtigen. Der Elektriker muss in seiner USt-Voranmeldung für den Monat Februar 2021 die restliche USt von 2.200 EUR (Differenz zwischen 3.800 EUR und 1.600 EUR) anmelden und an das FA abführen. Der Rechtsanwalt kann aus der erteilten Endrechnung in seiner USt-Voranmeldung für den Monat Februar 2021 einen restlichen Vorsteuerabzug von 2.200 EUR in Anspruch nehmen.

Im Übrigen sind die Regelungen im BMF-Einführungsschreiben v. 30.6.2020 sinngemäß auf die Wiedereinführung der Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum 1.1.2021 anzuwenden.[6]

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