Rz. 67e

Die Verwaltung hat sich im BMF-Schreiben v. 30.6.2020[1] zu weiteren mit dem Übergang auf die abgesenkten Steuersätze verbundenen umsatzsteuerlichen Fragen in bestimmten Branchen geäußert und weitere Vereinfachungsregelungen getroffen. Dies betrifft

  • ein vereinfachtes Verfahren bei der Erstattung von Pfandbeträgen (Rz. 31 des BMF v. 30.6.2020);
  • die Umsatzbesteuerung von Telekommunikationsleistungen (Festnetz, Mobilfunk, Internet) als Dauerleistungen, die auf längerfristigen Verträgen beruhen (Rz. 34 des BMF v. 30.6.2020);
  • die Umsatzbesteuerung von Energielieferungen (Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen) sowie der – nicht hoheitlichen – Abwasserbeseitigung (Rz. 35 bis 37 des BMF v. 30.6.2020);
  • die Besteuerung der Personenbeförderung im ÖPNV, z. B. wenn Fahrscheine über den 1.7.2020 hinaus gültig sind (Rz. 38 bis 40 des BMF v. 30.6.2020);
  • die Besteuerung der Personenbeförderung durch Taxen und Mietwagen, wonach bereits die Einnahmen der gesamten Nachtschicht vom 30.6. auf den 1.7.2020 den neuen Steuersätzen unterworfen werden können (Rz. 41 des BMF v. 30.6.2020);
  • die Besteuerung der Umsätze der Handelsvertreter bei Entgeltsvereinbarungen nach §§ 87ff. HGB, wonach der Steuersatz von 16 % anzuwenden ist, wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) den vermittelten Umsatz an den Kunden im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt hat (Rz. 42 des BMF v. 30.6.2020);
  • die Vermittlungsleistungen der Handelsmakler, die dem Steuersatz von 16 % unterliegen, wenn die Schlussnote (§ 94 HGB) im zweiten Halbjahr 2020 erteilt wird (Rz. 43 des BMF v. 30.6.2020);
  • die Abgabe von Speisen und Getränken in der Gastronomie, wonach für alle Umsätze in der Nacht vom 30.6. auf den 1.7.2020 bereits die Steuersätze von 16 % (Getränke) und 5 % (Speisen) gelten (Rz. 44 des BMF v. 30.6.2020).

In einem weiteren BMF-Schreiben v. 4.11.2020[2] hat sich die Verwaltung insbesondere zu umsatzsteuerlichen Fragen geäußert, die durch die Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 16 % auf 19 % und des ermäßigten Steuersatzes von 5 % auf 7 % zum 1.1.2021 auftreten (Wiedergeltung der bisherigen Steuersätze nach Auslaufen der Absenkung im zweiten Halbjahr 2020). Außerdem wurden durch diese Verwaltungsanweisung weitere Vereinfachungsregelungen getroffen. Dies betrifft insbesondere folgende Themen:

  • die Gewährung von Herstellerrabatten bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte;
  • die Umsatzbesteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie der (nicht hoheitlichen) Abwasserbeseitigung;
  • die Besteuerung der Personenbeförderung im ÖPNV, z. B. wenn Fahrscheine über den 1.1.2021 hinaus gültig sind;
  • die steuerliche Behandlung von Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen;
  • die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes, wenn Reiseveranstalter ihre Reiseleistungen nach der Gesamtmarge versteuern;[3]
  • die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes, wenn bei der Differenzbesteuerung z. B. von Gebrauchtgegenständen die Gesamtmarge zugrunde gelegt wird;[4]
  • den Leistungszeitpunkt und damit den anzuwendenden Steuersatz sowohl bei digitalen als auch bei analogen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements;
  • den Leistungszeitpunkt und damit den anzuwendenden Steuersatz bei Leistungen eines Insolvenzverwalters;
  • die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen sowie die Bestimmung des Leistungszeitpunkts im Gerüstbauerhandwerk;
  • die Abgabe von Speisen und Getränken in der Gastronomie, wonach für die Umsätze in der Nacht vom 31.12.2020 auf den 1.1.2021 noch die Steuersätze von 16 % für Getränke und 5 % für Speisen gelten;
  • die Beherbergungsleistungen der Hotels, Pensionen usw., wonach für Beherbergungen und damit zusammenhängende Leistungen in der Nacht vom 31.12.2020 auf den 1.1.2021 noch die Steuersätze von 5 % bzw. 16 % angewendet werden können.

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