BMF, 30.6.2020, III C 2 - S 7030/20/10009 :004

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

Tz. Inhalt Rz.
1 Umsatzsteuersatzsenkung  
1.1 Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent sowie des Steuersatzes für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG von 19 Prozent auf 16 Prozent 1
1.2 Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG) 2 - 3
2 Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze  
2.1 Anwendungsbeginn 4 - 5
2.2 Behandlung bei der Istversteuerung 6 - 7
2.3 Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1. Juli 2020 für nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden 8 - 9
2.4 Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen  
2.4.1 Keine Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Juli 2020 10
2.4.2 Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Juli 2020 11
2.5 Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen 12
2.6 Steuerausweis und Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Minderbelastung bei langfristigen Verträgen (Altverträgen)  
2.6.1 Grundsätzliches 13
2.6.2 Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten 14
2.6.3 Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung (§ 29 Abs. 2 UStG) 15
2.7 Umsatzsteuerberechnung und Berechnung der Bemessungsgrundlagen und Entgeltminderungen 16 - 17
2.8 Folgen eines überhöhten Steuerausweises 18
3. Übergangsregelungen  
3.1 Allgemeines 19
3.2 Werklieferungen und Werkleistungen  
3.2.1 Grundsätzliches 20
3.2.2 Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen 21 - 22
3.3 Dauerleistungen  
3.3.1 Grundsätzliches 23 - 24
3.3.2 Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen 25 - 26
3.4 Änderungen der Bemessungsgrundlagen  
3.4.1 Entgeltminderungen und -erhöhungen (allgemein) 27 - 28
3.4.2 Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen 29
3.4.3 Einzweckgutscheine 30
3.4.4 Erstattung von Pfandbeträgen 31
3.4.5 Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen 32 - 33
3.5 Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen 34
3.6 Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung 35 - 37
3.7 Besteuerung von Personenbeförderungen  
3.7.1 Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen 38 - 40
3.7.2 Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr 41
3.8 Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern 42
3.9 Besteuerung der Umsätze von Handelsmaklern 43
3.10 Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu den abgesenkten Umsatzsteuersätzen 44
3.11 Umtausch von Gegenständen 45
3.12 Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette 46
4. Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 47- 53
     
1 Umsatzsteuersatzsenkung
1.1 Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent sowie des Steuersatzes für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG von 19 Prozent auf 16 Prozent
1 Durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - (BGBl. I S. 1512) werden vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent (§ 12 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 UStG) sowie der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 3 UStG) von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt. Die Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft (vgl. Art. 3 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, a.a.O.).
1.2 Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
2 Soweit nichts Anderes bestimmt ist, sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG) erbracht, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z. B. der Absenkung und Anhebung der Umsatzsteuersätze) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
3 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferunge...

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