Rz. 36

Bei den bisherigen Anhebungen der USt-Sätze hat die Verwaltung in einem sog. BMF-Einführungsschreiben zu den zahlreichen mit der Umstellung verbundenen umsatzsteuerlichen Fragen Stellung genommen.[1] Auch zu den durch die befristete Absenkung der USt-Sätze im zweiten Halbjahr 2020 aufgeworfenen Fragen hat das BMF nach rekordverdächtig schneller Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und teilweiser Berücksichtigung der Anliegen der Wirtschaft zeitnah in einem begleitenden BMF-Einführungsschreiben Stellung genommen.[2] Einen ersten Entwurf einer derartigen Verwaltungsanweisung hatte das BMF bereits am 11.6.2020 vorgelegt, gefolgt von überarbeiteten Entwürfen v. 23.6.2020 und v. 26.6.2020. Diese Entwürfe, die sämtlich auf der Homepage des BMF[3] abrufbar waren, entsprachen inhaltlich weitgehend den Regelungen im BMF-Schreiben vom 11.8.2006 (a. a. O.). Wegen der diesmal besonders knapp bemessenen Zeit für die Umstellung und der Befristung auf ein halbes Jahr hat das BMF in seinem aktuellen Einführungsschreiben v. 30.6.2020[4] darüber hinaus weitere Vereinfachungsregelungen getroffen (Rz. 67e). Zusätzlich hat das BMF auf seiner Homepage ab 25.6.2020 insbesondere für steuerliche Laien die FAQ "Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung" mit Antworten auf 10 Fragen zum Thema eingestellt.

Außerdem hat die Verwaltung insbesondere zu Fragen bei der Wiederanhebung des allgemeinen Steuersatzes von 16 % auf 19 % und des ermäßigten Steuersatzes von 5 % auf 7 % zum 1.1.2021 Stellung genommen und weitere Übergangs- und Vereinfachungsregelungen getroffen.[5]

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