Rz. 67k

Nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG sind Änderungen des UStG, die Lieferungen, sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb[1] betreffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze dieser Art anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.

 

Rz. 67l

Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen[2] erbracht, so kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z. B. der Anhebung des Umsatzsteuersatzes) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

 

Rz. 67m

Nach § 27 Abs. 1 S. 2 UStG unterliegen die ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines neuen Steuersatzes ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit dem neuen Steuersatz, als die USt dafür – z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen – in den Fällen der Istversteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 oder Buchst. b UStG bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die alte Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum – unter Zugrundelegung des neuen Steuersatzes – zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird.[3]

 

Rz. 67n

Bei einer Steuersatzänderung hat das BMF bislang stets ein Einführungsschreiben herausgegeben, das die Auswirkungen der Absenkung bzw. Erhöhung insbesondere auf die Leistungsbeziehungen, die Steuerschuld, den Vorsteuerabzug und die Rechnungserteilung regelt, und Übergangs- und Vereinfachungsregelungen getroffen.[4] Die in einer solchen Verwaltungsanweisung zu erwartenden Regelungen werden weitgehend den Regelungen in den BMF v. 30.6.2020 und v. 4.11.2020 (a. a. O.) entsprechen. Deshalb können die Grundsätze der BMF-Schreiben v. 30.6.2020 und v. 4.11.2020 (a. a. O.) sinngemäß nicht nur für die Wiedereinführung der alten Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum 1.1.2021 (Rz. 67j), sondern auch bei evtl. zukünftigen Steuersatzänderungen angewendet werden. Im Übrigen sind bei evtl. zukünftigen Steuersatzänderungen die Ausführungen zur befristeten Absenkung der Steuersätze im zweiten Halbjahr 2020 (Rz. 30ff.) ebenfalls sinngemäß anzuwenden.

[4] Vgl. zuletzt BMF v. 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004, BStBl I 2020, 584, zur befristeten Absenkung der USt-Sätze im zweiten Halbjahr 2020, ergänzt durch BMF v. 4.11.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :016, BStBl I 2020, 1129.

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