5.33.1 4.39.1Text der Vorschrift

 

Rz. 586

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
39 Speisesalz, nicht in wässriger Lösung aus Position 2501 00

4.39.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 587

Die vorstehende Fassung der Nr. 39 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 39 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Position 2501", jetzt lautet er "Position 2501 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Materiell-rechtlich entspricht die Vorschrift der v. 1.7.1968 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 34 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 39 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.

4.39.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 588

Unter Nr. 39 der Anlage 2 des UStG fällt nur Salz (Natriumchlorid), das für Speisezwecke (Kochsalz, Tafelsalz) verwendet wird (aus Position 2501 00 des Zolltarifs). Es handelt sich hierbei um Salz zum Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln. Es ist im Allgemeinen von großer Reinheit und einheitlichem Weiß. Hierzu gehört auch Salz (z. B. Tafelsalz) mit geringen Mengen von Jod oder Phosphat usw. und Salz, das so behandelt wurde, dass es trocken bleibt, sowie Salz mit Zusätzen, die das Zusammenkleben verhindern oder die Streufähigkeit erhalten. Reines Natriumchlorid ist nur dann begünstigt, wenn es seinem Verwendungszweck nach als Speisesalz angesehen werden kann.

 

Rz. 589

Hierzu gehören im Einzelnen

  1. Steinsalz, ein in fester Form bergmännisch gefördertes natürliches Kochsalz,
  2. Siedesalz, durch Eindampfen natürlicher Sole oder wässriger Steinsalzlösungen gewonnen,
  3. Seesalz, durch Verdunsten oder Eindampfen von Meerwasser oder Wasser aus Salzseen gewonnen.
 

Rz. 590

Hierzu gehören nicht

  1. Salze zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Natrium und Chlor) zum Herstellen anderer Erzeugnisse (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  2. vergällte Salze (z. B. Viehsalz und Streusalz) oder Salze zu anderen industriellen Zwecken (einschl. Raffination), ausgenommen zum Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  3. Salze in wässriger Lösung, z. B. Salzsole von mehr oder minder hoher Konzentration und Reinheit, in natürlichem Zustand aus Quellen, Bergwerken usw. gewonnen oder künstlich durch Auflösen von Steinsalz hergestellt, sowie wässrige Lösungen von reinem Natriumchlorid (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  4. Abfallsalze, Abraumsalze (die Verunreinigungen enthalten) sowie Salzlecksteine für die Tierfütterung, durch Pressen von Salz unter Druck hergestellt, bestehend aus mindestens 95 % Natriumchlorid, dem in geringen Mengen Spurenelemente (z. B. Magnesium, Kupfer, Mangan, Kobalt) zugesetzt sind (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  5. Salinen-Mutterlauge (die als Rückstand beim Versieden von salzhaltigen Flüssigkeiten entsteht) und Meerwasser (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  6. Natriumchlorid, auch in wässrigen Lösungen, in Aufmachungen als Arzneiware (z. B. in Ampullen) (Position 3004 des Zolltarifs);
  7. mineralische Düngemittel (Kap. 31 des Zolltarifs);
  8. Badesalz (Position 3307 des Zolltarifs);
  9. Pökelsalz (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage von Kochsalz, Natriumnitrit, Natriumnitrat), auch mit Zusatz von Zucker (Position 3824 des Zolltarifs);
  10. denaturiertes (für den menschlichen Genuss unbrauchbar gemachtes) Salz ohne Rücksicht auf das Denaturierungsverfahren (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  11. gesalzene Würzmittel wie Selleriesalz (Position 2103 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 510ff.);
  12. künstliche Kristalle des Natriumchlorids mit einem Stückgewicht von 2,5 Gramm oder mehr (Position 3824 des Zolltarifs);
  13. optische Elemente aus Kristallen des Natriumchlorids (Position 9001 des Zolltarifs);
  14. unvergälltes Streusalz für Winterstreuzwecke (Position 2501 des Zolltarifs).

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