Rz. 521

Die vorstehende Fassung der Nr. 34 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 34 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die neue Schreibweise für Unterpositionen mit acht Stellen in der geltenden Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "aus Unterposition 2201 9000", jetzt lautet er "aus Unterposition 2201 90 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Materiell-rechtlich entspricht die Vorschrift der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 29 der Anlage des UStG i. V. m. § 26 UStDV. Durch Art. 2 Nr. 3 der Verordnung v. 7.3.1988 (a. a. O.) ist § 26 UStDV aufgehoben und der Inhalt dieser Vorschrift in die neu gefasste Nr. 34 der Anlage des UStG übernommen worden (Rz. 88f.). Die Übernahme des Inhalts des § 26 UStDV in die Nr. 34 der Anlage des UStG war lediglich eine Maßnahme zur Rechtsbereinigung. Der Umfang der begünstigten Wässer ist unverändert geblieben.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 34 der Anlage 2 des UStG enthalten verschiedene BMF-Schreiben.[5]

 

Rz. 522

Die Bundesregierung ist in einer Parlamentsanfrage um eine Begründung gebeten worden warum "in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen" in Verkehr gebrachtes Trinkwasser (also u. a. Mineralwasser) mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern ist, obwohl einerseits für Lebensmittel grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz gelte und andererseits auch die 6. EG-Richtlinie den ermäßigten Steuersatz für Getränke bzw. Wasser zulasse. Die Parlamentarische Staatssekretärin im BMF, Dr. Barbara Hendricks, wies in ihrer Antwort v. 10.2.2006 darauf hin, dass bei der Einführung der MwSt. zum 1.1.1968 eine Gesamtkonzeption für die Besteuerung der Umsätze im Nahrungsmittelbereich entwickelt worden sei. Danach würden Lebensmittel allgemein ermäßigt besteuert. Die Entscheidung, Getränke bis auf wenige Ausnahmen mit dem allgemeinen Steuersatz zu belegen, sei bewusst getroffen worden, da der Grundbedarf an Getränken mit ermäßigt besteuertem Leitungswasser, Milch und bestimmten Milchmischgetränken gedeckt werden könne. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Mineralwasser wäre nach EU-Recht zwar möglich, hätte aber ganz erhebliche Steuerausfälle zur Folge. Diese wären haushaltspolitisch nicht zu vertreten. Außerdem könne die Weitergabe einer Steuerersparnis an die Kunden nicht sichergestellt werden.[6]

Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung schließlich gefragt, wie sie es begründe, dass für Wasser der ermäßigte Steuersatz gelte, nicht aber für Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, sowie Heilwasser und Wasserdampf. In ihrer Antwort bekräftigte die Bundesregierung, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung für Wasser auch weiterhin für angemessen.[7]

 

Rz. 522a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[8] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Steuerermäßigungen auf die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser gewähren. Laut Frage 42 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie beabsichtige, den USt-Satz auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigung, der Abfuhr von Hausmüll und der Abfallbehandlung oder mit dem Recycling von Müll sowie mit der Lieferung von Wasser und der Entsorgung von Abwasser gegen privatrechtliches Entgelt abzusenken, wenn ja auf welchen ermäßigten USt-Satz und welche Steuermindereinnahmen sich daraus ergeben würden. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung ...

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