Rz. 451

Die vorstehende Fassung der Nr. 29 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Der Wortlaut der Vorschrift entspricht der bis zum 31.12.1987 gültigen Nr. 24 der Anlage des UStG. Materiell-rechtlich sind ab 1.1.1988 die begünstigten Erzeugnisse ausgedehnt worden (Rz. 453).

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 29 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 451a

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Zucker und Zuckerwaren steht in der Kritik, weil diese Nahrungsmittel als gesundheitsschädlich angesehen werden. Die AfD-Bundestagsfraktion hatte eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet, ob die Bundesregierung die Einführung einer Zuckersteuer oder anderer Steuern auf Getränke und Lebensmittel plane, die zum Ziel haben, den Konsum von Zucker, Fett und Salz in der Bevölkerung zu reduzieren. Die Bundesregierung antwortete am 5.4.2023, dass sie derzeit weder die Einführung einer Zuckersteuer noch anderer Steuern auf zuckergesüßte Getränke oder andere zuckergesüßte Lebensmittel plane. Es existiere auch keine Entscheidung der Bundesregierung, im Bereich der USt-Sätze auf die Lieferung von Lebensmitteln eine Gesetzesänderung zu initiieren.[3]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[3] Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion v. 5.4.2023, BT-Drs. 20/6333.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge