Rz. 452

Unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 17 des Zolltarifs, nämlich Zucker (Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose usw.), Sirupe, Invertzuckercreme, Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker sowie Zucker und Melassen, karamellisiert, und Zuckerwaren.

 

Rz. 453

Hierzu gehören nicht

  1. die meisten chemisch reinen Zucker einschließlich wässriger Lösungen dieser Zucker (Position 2940 des Zolltarifs). Von den chemisch reinen Zuckern sind lediglich chemisch reine Saccharose, Lactose, Glucose und – ab 1.1.1988 – chemisch reine Maltose (Malzzucker) und chemisch reiner Fruchtzucker (Fructose, Lävulose) begünstigt. Im alten Zolltarif gehörten Fructose, Lävulose und Maltose zu ZT-Nr. 29.43 und waren deshalb bis zum 31.12.1987 dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Im neuen Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) werden diese Erzeugnisse in die Position 1702 eingeordnet und sind somit ab 1.1.1988 begünstigt.[1] Die Aufnahme in das begünstigte Kap. 17 des Zolltarifs beruhte auf den im Laufe der Zeit geänderten Verbrauchergewohnheiten. Fruchtzucker wird zunehmend – insbesondere von Diabetikern – als Süßungsmittel verwendet. Die Verwendung als Lebensmittel rechtfertigt es, dass die geänderte zolltarifliche Beurteilung auch für Zwecke der USt übernommen wird. Ähnliches gilt für chemisch reine Maltose (Malzzucker), die ebenfalls als Lebensmittel verwendet wird;
  2. zuckerhaltige pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30 des Zolltarifs).
 

Rz. 454

Kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) sowie zuckerhaltige Lebensmittelzubereitungen der Kap. 19 bis 21 des Zolltarifs fallen – mit Ausnahme von Frucht- und Gemüsesäften (Position 2009 des Zolltarifs) – unter Nrn. 30 bis 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 470ff.).

[1] BMF v. 22.5.1989, IV A 2 – S 7221 – 10/89, BStBl I 1989, 191.

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