Rz. 397
Die vorstehende Fassung der Nr. 21 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1. 1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 21 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. c der Anlage des UStG.
Die Begünstigung von Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch ist zum 1.1.1985 durch Art. 17 Nr. 12 Buchst. a des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 v. 14.12.1984[2] eingeführt worden.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 21 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen