Rz. 78

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 %für den innergemeinschaftlichen Erwerb der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllen. Der Nullsteuersatz ist damit grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG) anzuwenden, die auch für die Inlandslieferungen von Solarmodulen usw. gelten (Rz. 17ff.). Allerdings kommen als innergemeinschaftliche Erwerber nur Unternehmer in Betracht, die bei der Auftragsvergabe bzw. Bestellung ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) einsetzen. Damit ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmern ausgeschlossen, die bei der Auftragsvergabe/Bestellung keine deutsche USt-IdNr. verwenden.

 

Rz. 79

 
Praxis-Beispiel

Ein selbstständiger Dachdecker aus Berlin bestellt im Jahr 2023 unter Einsatz seiner deutschen USt-IdNr. DE123456789 bei einem Solarunternehmer in Danzig/Polen Solarmodule für eine Fotovoltaikanlage, die er selbst auf seiner Lagerhalle in Berlin installieren will. Die fertige Fotovoltaikanlage hat eine Bruttoleistung von 25 kW (peak). Der polnische Unternehmer liefert die Solarmodule und stellt dem inländischen Dachdecker hierfür vereinbarungsgemäß 20.000 EUR netto in Rechnung (sog. Nettorechnung).

Der Erwerb der Solarmodule durch einen inländischen Unternehmer aus dem EU-Mitgliedstaat Polen unterliegt als innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 1a Abs. 1 UStG) der Umsatzbesteuerung in Deutschland, weil der inländische Unternehmer bei der Auftragsvergabe seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat. Der Ort des Erwerbs liegt nach § 3d S. 1 UStG in Berlin. Der inländische Dachdecker hat den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG i. H. v. 20.000 EUR mit dem Nullsteuersatz zu versteuern, da alle Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Der Dachdecker ist Betreiber der Fotovoltaikanlage. Da die Anlage die Bruttoleistung von 30 kW (peak) nicht überschreitet, kommt die Vereinfachungsregelung/Fiktion des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG zur Anwendung, wonach die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG als erfüllt gelten. Deshalb ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs mit 0 % nicht ausgeschlossen, weil die Fotovoltaikanlage nicht auf einem begünstigten Gebäude, sondern einem gewerblich genutzten Gebäude installiert wird.

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