Rz. 49

Der deutsche Gesetzgeber hat die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Stromspeicher (Batteriespeicher) zugelassen, obwohl dies möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht (Rz. 9). Nach der Verwaltungsauffassung unterliegt die Lieferung von Batterien und Speichern dem Nullsteuersatz, wenn diese im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solaranlagen (Rz. 37ff.) zu speichern. Es kommt somit für die Bestimmung der Begünstigung auf den Zeitpunkt der Lieferung der Batterie oder des Speichers an. Nachträgliche Änderungen der Nutzung von Batterien und Speichern sind nach der Verwaltungsauffassung unbeachtlich.[1] Nicht begünstigt sind hingegen Wasserstoffspeicher (Rz. 42).

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